Risiko Umsatzsteuer bei Ärzten
Ärztliche Leistungen sind in der Regel nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen handelt. Andere Einnahmen eines Arztes, wie bspw. aus der Teilnahme an Pharmastudien, sieht der Fiskus jedoch oft als umsatzsteuerpflichtig an.
Hiergegen klagte eine betroffene Gemeinschaftspraxis, die an mehreren Pharmastudien teilgenommen hatte. Die Ärzte argumentierten, Gegenstand der Studien sei unter anderem die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgende Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen.
Daher sei die Teilnahme an der Studie als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei.
Dies sahen sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof nicht als erwiesen an. Da die Ärzte keine Belege vorweisen konnten, bspw. in Form einer Studienarztvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen, wiesen die Richter die Klage der Ärzte ab.
Quelle: Bundesfinanzhof/ stbwp.com