Haftung des Erben bei Verkauf einer Arztpraxis
Ein Erbe verkaufte notgedrungen eine geerbte Arztpraxis, weil ihm die notwendige Qualifikation zur Fortführung fehlte. Dies kommt ihm nach Auffassung des Finanzgerichts Münster teuer zu stehen.
Selbständige Ärzte müssen sich heute nicht nur als Mediziner, sondern zunehmend auch als Unternehmer beweisen. Denn egal ob man als niedergelassener Hausarzt oder Facharzt tätig wird, am Ende des Tages muss sich das Abenteuer Freiberuflichkeit auch wirtschaftlich rechnen.
Dabei ist es gar nicht so einfach, als Freiberufler den finanziellen Überblick zu behalten. Viele Ärzte erfahren den wahren Lohn ihrer Arbeit gar erst Monate später - wenn der Abrechnungsbescheid der Kassenärztlichen Vereinigung im Briefkasten liegt. Zu allem Überfluss sind die umfangreichen Abrechnungsbescheide dann auch noch derart unübersichtlich gestaltet, dass Sie für Vertragsärzte in weiten Teilen ein Buch mit sieben Siegeln bleiben.
Aber auch viele andere Aufgaben des Unternehmertums binden Zeit und Energie. Deshalb unterstützen wir Ärzte bei der Bewältigung dieser Herausforderungen.
Dabei profitieren unsere Mandanten nicht nur von unserem Know-how im Bereich Steuern, sondern auch von unserem branchenspezifischen betriebswirtschaftlichen Wissen. So begleiten wir unsere Mandanten langjährig über alle Phasen Ihrer Selbständigkeit - von der Existenzgründung bis zur Nachfolgeregelung.
Unser primäres Ziel ist es, das langfristige Wohl unserer Mandanten zu fördern. Dazu können wir folgendes beisteuern:
(*) Unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Unser Ansprechpartner zum Thema Steuerberatung für Ärzte
Diplom Kaufmann Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: t.hecker@stbwp.com
Ein Erbe verkaufte notgedrungen eine geerbte Arztpraxis, weil ihm die notwendige Qualifikation zur Fortführung fehlte. Dies kommt ihm nach Auffassung des Finanzgerichts Münster teuer zu stehen.
Wenn wir als Steuerberater für Heilberufler tätig werden, stellt sich immer auch die Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit aus steuerlicher Sicht als gewerblich oder freiberuflich einzustufen ist.
Es ist weitgehend unbekannt, das Ärzte bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen können, ohne das hierfür Einkommensteuer fällig wird.
Selbst getragene Krankheitskosten können vielfach als sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd angesetzt werden.
Behandlungen von Ärzten in und außerhalb von Krankenhäusern sind nach dem Willen des Gesetzgebers vielfach umsatzsteuerfrei, damit die Gesundheitsversorgung nicht unnötig verteuert wird.
Ärzte entscheiden sich zunehmend gegen die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis. Kooperationen von Ärzten nehmen zu, z.B. in Form einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft.
Wenn Ärzte mehr Arzneimittel, Verbandmittel oder Heilmittel verordnen als verbindliche Richtgrößen vorsehen, drohen Ihnen Regressforderungen der Krankenkassen.
Ärztliche Leistungen sind in der Regel nur dann umsatzsteuerfrei, wenn es sich um Heilbehandlungen handelt. Andere Einnahmen eines Arztes, wie bspw. aus der Teilnahme an Pharmastudien, sieht der Fiskus jedoch oft als umsatzsteuerpflichtig an.
Selbständige Ärzte genießen im Steuerrecht einige Privilegien. Dazu zählt die weitgehende Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit Ihrer Umsätze als Heilberufler. Dies ist dem Fiskus anscheined ein Dorn im Auge.
Sind die Umsätze eines Laborarztes, der Gewebeproben anderer Ärzte, Privatkliniken und Krankenhäuser analysiert umsatzsteuerpflichtig? Oder sind sie als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei?
Zu den unangenehmsten Überraschungen im Steuerrecht für Gemeinschaftspraxen zählt das Risiko der Gewerbesteuerpflicht. Zwar sind selbstständige Ärzte als Freiberufler in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig.
Als Steuerberater für Heilberufler müssen wir uns verstärkt mit der Thema Umsatzsteuerpflicht befassen, insbesondere weil es inzwischen bei Betriebsprüfungen verstärkt aufgegriffen wird, um Steuernachzahlungen einzufordern.