Heilberuf: freiberuflich oder gewerblich
Wenn wir als Steuerberater für Heilberufler tätig werden, stellt sich immer auch die Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit aus steuerlicher Sicht als gewerblich oder freiberuflich einzustufen ist.
Dieser kleine aber feine Unterschied hat weitreichende Folgen. Denn die Freiberuflichkeit bringt öffnet die Tür für diverse steuerliche Privilegien.
Privilegien der Freiberuflichkeit
So müssen Gewerbetreibende bspw. ab einem Jahresgewinn 60.000 Euro Bilanzen aufstellen, und infolge dessen Ihre Erträge bereits bei Rechnungsstellung bzw. nach Ausführung ihrer Arbeit versteuern.
Freiberufler hingegen dürfen in der Regel auch bei höheren Gewinnen das Privileg der Einnahmen Überschuss Rechnung in Anspruch nehmen. Dies wiederum ermöglicht :
- die Versteuerung der Erträge erst bei Zahlungseingang. Somit kann bspw. durch die Verschiebung von Zahlungseingängen die Steuerlast gemindert werden.
- Es besteht keine Verpflichtung zu einer Inventur. Durch den strategischen Einkauf von Vorratsvermögen kann daher ebenfalls der Jahresgewinn und damit die Steuerlast gestaltet werden.
Neben dem Privileg der Einnahmen Überschuss Rechnung hat die Freiberuflichkeit weitere Vorteile. Denn Freiberufler sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden in der Regel von der Gewerbesteuer befreit.
Außerdem bleibt Freiberuflern die Zwangsmitgliedschaft in der IHK oder der Handwerkskammer erspart.
Wann gelten Heilberufler als freiberuflich?
Selbständige Ärzte, Zahnärzte Tierärzte Heilpraktiker, Dentisten und Heilpraktiker und Krankengymnasten gehören nach dem Willen des Gesetzes zu den Katalogberufen und haben daher am wenigsten Probleme, im Rahmen ihrer Kerntätigkeit die Freiberuflichkeit für sich zu beanspruchen.
Aber neben diesen Katalogberufen können unter Umständen auch „ähnliche Berufe“ als Freiberuflich gelten.
Was aber als vergleichbarer Beruf gilt, ist seit Jahren Gegenstand von Streit zwischen Betroffenen und der Finanzverwaltung.
Mit einem aktuellen BMF Schreiben vom 20.11.2019 stellt die Finanzverwaltung ihre Sicht der Dinge klar. Demnach müssen insbesondere folgende Kriterien erfüllt sein:
- Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit
- Vergleichbarkeit der Ausbildung
- Vergleichbarkeit der gesetzlichen Bedingungen an die Ausübung
- Berufsrechtliche Regelung
- Staatliche Erlaubnis der Berufsausübung
- Staatliche Überwachung
Demnach erfüllen aus Sicht der Finanzverwaltung in der Regel folgende Berufe die obigen Kriterien:
- Altenpfleger (soweit keine Hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt)
- Diätassistenten
- Ergotherapeuten
- Medizinische Fußpfleger
- Hebammen & Entbindungspfleger
- Krankenpfleger & Krankenschwestern (soweit keine Hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt)
- Logopäden
- Staatlich geprüfte Masseure (mit Einschränkungen)
- Medizinische Bademeister (mit Einschränkungen)
- Medizinisch technische Assistenten
- Orthoptisten
- Psychologische Psychotherapeuten, Kinder-und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Podologen
- Rettungsassistenten
- Zahnpraktiker
Fazit
Das aktuelle BMF Schreiben führt bei den genannten Berufsgruppen zu erhöhter Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung ihrer selbständigen freiberuflichen Tätigkeit .
Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass der Berufsabschluss nur eine Voraussetzung für die Anerkennung der Freiberuflichkeit ist. Weitere Faktoren sind zu berücksichtigen. Dazu zählen unter anderem die angebotenen Dienstleistungen, Art und Umfang des Einsatzes von Personal und einiges mehr.
Für eine individuelle Beratung zum Thema stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Unser Ansprechpartner für Heilberufler:
Dipl. Kfm. Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com