steuerliche Besonder heiten bei Ärzten

Selbständige Ärzte genießen im Steuerrecht einige Privilegien. Dazu zählt die weitgehende Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerfreiheit Ihrer Umsätze als Heilberufler. Dies ist dem Fiskus anscheined ein Dorn im Auge.

Denn wie wir aus unserer Tätigkeit als Steuerberater für Ärzte wissen, werden die formalen Erfordernisse für diese Steuerbefreiungen von Finanzämtern zunehmend angezweifelt, um so Steuern nachfordern zu können.

So traf es unlängst eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie. Da die Inhaber eine weitere Ärztin angestellt hatten, sah das Finanzamt Ihre Tätigkeit nicht mehr als freiberuflich, sondern als gewerblich an. Damit wären die Umsätze der Anästhesisten gewerbesteuerpflichtig.

Gegen diese Beurteilung klagten die Ärzte, und bekamen Recht. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass auch selbständige Ärzte mit angestellten Berufsträgern freiberuflich tätig sein können. Eine Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Inhaber bei der Erledigung Ihrer einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden. Dies konnten die betroffenen Anästhesisten nachweisen.

Fazit: Heilberufler stehen bei Finanzämter verstärkt im Fokus, auch weil sich durch formelle Mängel schnell Steuernachforderungen bei Gewerbesteuer und Umsatzsteuer generieren lassen. Leider entscheiden die Gerichte dann nicht immer so erfreulich wie in dem Fall der Anästhesisten. Selbständige Ärzte sollten sich daher rechtzeitig auf diese Herausforderung vorbereiten, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren.

Quelle: Bundesfinanzhof / stbwp.com