Haftung des Erben bei Verkauf einer Arztpraxis

Erbschaft

Ein Erbe verkaufte notgedrungen eine geerbte Arztpraxis, weil ihm die notwendige Qualifikation zur Fortführung fehlte. Dies kommt ihm nach Auffassung des Finanzgerichts Münster teuer zu stehen.

Sachverhalt:

Ein Arzt hatte seine Praxis einem nicht approbierten Erben hinterlassen. Die Erbschaft war mit einem Vermächtnis zugunsten der Nichte des Erben belastet.

Mangels Abitur, Absolvierung eines Medizinstudiums einschließlich des Praxisjahres und dem Abschluss der Facharztausbildung durfte der Erbe die Praxis jedoch nicht fortführen.

Daher veräußerte er die Praxis an einen Dritten und erzielte hierbei einen steuerlichen Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn reichte jedoch nicht aus, um die Steuerschulden & restlichen Nachlassverbindlichkeiten inklusive dem Vermächtnis zu erfüllen, da letztendlich ein Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wurde.

Um nicht für die ausstehenden Steuerschulden aus der Veräußerung der Arztpraxis in Anspruch genommen zu werden, versuchte der Erbe eine Haftungsbeschränkung der Steuerschulden auf den Nachlass herbei zu führen.

Mit diesem Anliegen scheiterte der Erbe jedoch vor den Richter des Finanzgerichts Münster.

Nach Auffassung der Richter sind die Steuerschulden aus dem Veräußerungsgewinn eigene Schulden des Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten, für die ggf. eine Haftungsbeschränkung in Anspruch genommen werden könnte.

Auch die Argumentation des Erben, er habe mangels entsprechender Qualifikation keine andere Wahl gehabt als die Arztpraxis zu verkaufen, ließen die Finanzrichter nicht gelten. Denn er hätte alternativ zur Veräußerung auch den Betrieb aufgeben können oder die Praxis allmählich abwickeln können, was zu einer geringeren Steuerbelastung geführt hätte.

Fazit:

Der dargestellte Fall zeigt recht deutlich, wie sich eine schlecht gestaltete Erbschaft zum finanziellen Albtraum für den Erben entwickeln kann. Um derartige Schicksale potentiellen Erben zu ersparen ist es es bei Nachlässen wie einer Arztpraxis unabdingbar, sich rechtzeitig um eine geeignete Nachfolgeregelung zu bemühen.

Für eine steueroptimale Gestaltung von Nachfolgeregelungen bei selbständigen Heilberuflern stehen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.

Unser Ansprechpartner zum Thema Nachfolgeregelungen

ds

Dr. Frank Scheuß
Steuerberater
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