Besteuerung von Schönheits-OPs

Privatklinik

Behand­lungen von Ärzten in und außer­halb von Kranken­häusern sind nach dem Willen des Gesetz­gebers viel­fach umsatz­steuer­frei, da­mit die Gesund­heits­versor­gung nicht unnötig ver­teuert wird.

Die Befreiung basiert auf der Überlegung, dass die Gesundheitsversorgung in Deutschland nicht durch Umsatzsteuer unnötig verteuert werden soll.

Ein Finanzgericht in NRW hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu klären, ob diese Steuerbefreiung auch für die Einnahmen einer Fachklinik für plastische und .kosmetische Chirurgie gilt.

In der betroffenen Klinik führte ein Arzt zusammen mit 3 weiteren selbständigen Ärzten ambulante und stationäre Schönheitsoperationen durch, die überwiegend nicht medizinisch indiziert waren. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klinik war die Ehefrau des Arztes. Bei der Klinik handelte sich nicht um ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 SGB V. Abgerechnet wurden die Behandlungen von der Klinik und nicht von den beteiligten Ärzten.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, das die Privatklinik sich hinsichtlich der strittigen Umsätze aus 2009+2010 nicht auf die Steuerbefreiung berufen kann. Dies gilt nach Auffassung der Richter sogar für die medizinisch indizierten Heilbehandlungen der Schönheitsklinik.

Denn eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen von Ärzten greift nicht, weil die Behandlung von der Klinik, und nicht den behandelnden Ärzten erbracht wurde. Auch eine Befreiung von Krankenhausbehandlungen greife nicht, weil die Klinik weder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts war, noch eine nach §108 SGB V zugelassene Einrichtung.

Eine Befreiung lässt sich ebenfalls nicht aus europäischen Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ableiten.

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist Stand Februar dieses Jahres vorläufig und noch nicht rechtskräftig. Zudem basiert die Entscheidung auf der in den Jahren 2009 + 2010 gültigen Gesetzeslage und ist insoweit nicht 1 zu 1 auf den heutigen Rechtsstand übertragbar.

Für eine individuelle Beratung zum Thema Besteuerung von Ärzten stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.