Ärztekooperation oder Einzelpraxis

Ärzte entscheiden sich zunehmend gegen die Gründung oder Übernahme einer Einzelpraxis. Kooperationen von Ärzten nehmen zu, z.B. in Form einer Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft.

Zu diesen Klassikern gesellt sich neuerdings eine weitere Ausprägung der Zusammenarbeit. Es sind die medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die sich oftmals in der Nähe und unter der Trägerschaft eines Krankenhauses befinden.

Gründe für eine Kooperation

Die Gründe für den Trend zur Kooperation sind vielfältig, als Hauptargumente werden jedoch häufig folgende Vorzüge gegenüber einer Einzelpraxis gesehen:

  • die Möglichkeit der gegenseitigen Unterstützung und Entlastung ,
  • die fachliche Ergänzung der beteiligten Ärzte
  • die Kosten- und Risikoreduktion .

Arten der Kooperation

Die einzelnen Kooperationsformen von Medizinern weisen jedoch teils deutliche Unterschiede auf. Im folgenden daher ein kurzer Überblick über die wesentlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Besonderheiten

a) Praxisgemeinschaft

Die Praxisgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Ärzten oder Heilberufen zur Ausübung der Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen mit gemeinsamer Praxiseinrichtung und ggf. gemeinsamen Personal.

Wesentliches Merkmal ist die getrennte Abrechnung und die getrennten Patientenkarteien. Rechtlich und steuerlich handelt es sich daher bei jedem Arzt um ein eigenes Unternehmen, zwischen den Ärzten besteht eine reine Kostenteilung.

Daher muss auch jeder Gesellschafter getrennt seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ermitteln, in aller Regel in Form einer Einnahmen –Überschuss Rechnung. Die Kosten der Gemeinschaft können dabei vielfältig auf die Gesellschafter umgelegt werden, sei es pro Kopf, prozentual nach Einnahmen, oder aber nach Nutzung (bspw. Labor).

Ein weiteres Argument für die Praxisgemeinschaft ist die Möglichkeit, sich gegenseitig Patienten überweisen zu können, bspw. im Falle einer fachlichen Ergänzung.

Die dadurch ganz nebenbei erzielten Abrechnungsvorteile sind den Krankenkassen jedoch ein Dorn im Auge. Insbesondere, wenn die beteiligten Ärzte 20-30% identische Patienten behandeln, kann dies bei den regelmäßigen Plausibilitätsprüfungen der kassenärztlichen Vereinigung bzw. der Krankenkassen auffallen. In diesen Fällen wird dann das Vorliegen einer faktischen Gemeinschaftspraxis unterstellt, was drastische Honorarrückforderungen zur Folge haben kann.

b) Berufsausübungsgemeinschaft (vormals Gemeinschaftspraxis)

Als Berufsausübungsgemeinschaft bezeichnet man eine Kooperationsform von Ärzten oder Zahnärzten, teils auch anderen Freiberuflern. Dabei handelt es sich im Gegensatz zur Praxisgemeinschaft um eine rechtliche und organisatorische Einheit, mit einer Patientenkartei und einer gemeinsamen Abrechnungsnummer. Daher ist in dieser Konstellation ein gegenseitiges Überweisen nicht möglich, um dadurch bspw. das Abrechnungsvolumen zu erhöhen. Dafür dürfen bei einer Berufsausübungsgemeinschaft die Ärzte sich unbeschränkt gegenseitig vertreten.

Aus steuerlicher Sicht ist daher auch nur ein Gewinn für die Praxisgemeinschaft zu ermitteln, der dann entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Regelung auf die Gesellschafter verteilt wird.

Problematisch ist das latente Risiko einer Praxisgemeinschaft schon durch minimale gewerbliche Betätigung eines Gesellschafters insgesamt in die Gewerblichkeit zu rutschen. Dadurch wird die Gemeinschaft gewerbesteuerpflichtig und verliert das Privileg der Einnahmen- Überschussrechnung.  

c) Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Das medizinische Versorgungszentrum ist eine relativ neue Ausprägung der Ärztekooperation, die seit 2004 in Erscheinung tritt.

Dabei handelt es sich vielen Fällen lediglich um eine spezielle Form der Berufsausübungsgemeinschaft. Eine Besonderheit von MVZ ist die Einbindung von Krankenhäusern in die Kooperation. Krankenhäuser sind daher auch mit die stärksten Verfechter und oftmals daher auch Träger eines Medizinischen Versorgungszentrums. Denn durch die Beteiligung an einem MVZ können sie sich in der ambulanten Versorgung besser positionieren und durch Zuweisungen Ihr stationäres Angebot besser auslasten.

Eine weitere Besonderheit des Medizinischen Versorgungszentrums besteht in der Möglichkeit, auch Nichtärzte, wie bspw. Apotheker, Sanitätshäuser, Orthopädiefachgeschäfte und Pflegedienste an der Kooperation zu beteiligen.

Dabei gibt es bei den MVZ selbst auch unterschiedliche Varianten, bei denen die Ärzte entweder angestellt sind, oder als Belegarzt, Konsiliararzt, Honorararzt für das MVZ tätig werden.

Fazit:

Die Frage nach der besten Kooperationsform für Ärzte lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr müssen viele Faktoren berücksichtigt und gegegeneinander abgewogen werden. Für eine individuelle Beratung zum Thema stehen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.