Krankenhausbehandlung einer Privatklinik
Als Steuerberater für Heilberufler müssen wir uns verstärkt mit der Thema Umsatzsteuerpflicht befassen, insbesondere weil es inzwischen bei Betriebsprüfungen verstärkt aufgegriffen wird, um Steuernachzahlungen einzufordern.
So traf es unlängst auch eine Privatklinik in Schleswig Holstein, die sich jedoch gegen die Forderungen des Fiskus wehrte - mit Erfolg. Denn die Richter des zuständigen Finanzgerichts entschieden, das die Privatklinik umsatzsteuerfreie Krankenhausbehandlungen durchführen kann, selbst wenn sie nicht nach SGB V in den Krankenhausplan aufgenommen wurde, und weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum noch als Praxisklinik verfügt.
In der betroffenen Privatklinik führten niedergelassene Ärzte operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durch. Die Klinik stellte den Ärzten die Räumlichkeiten, die Apparate und das nicht ärztliche Personal zur Verfügung.
Die Behandlung gesetzlich versicherter Patienten erfolgte auf der Grundlage des zwischen der Kassenärztliche Vereinigung und den Landesverbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Vertrags zur Förderung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung im Bereich des ambulanten Operierens nach § 73a SGB V, der für ambulante Operationen eine Vergütung nach dem Punktwertsystem der gesetzlichen Krankenkassen vorsah. Für die Behandlung von Privatpatienten rechnete die Privatklinik mit den Patienten bzw. deren privaten Versicherungen Pauschalen ab, deren Höhe der Vergütung im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen entsprach.
Die Klinik erfüllte jedoch nicht alle Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes, da sie nicht als Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen war und weder über eine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum nach § 95 SGB V noch als Praxisklinik nach § 115 SGB V verfügte.
Die Kieler Richter entschieden dennoch, dass die Klinik ihre Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen darf. Die deutschen Anforderungen verstoßen insoweit gegen eine europäische Steuerbefreiung, deren Voraussetzungen die Privatklinik als privatrechtliche Einrichtung gleicher Art erfüllte. Ihr Leistungsangebot entsprach den von öffentlichen Krankenhäusern sowie den von nach § 108 SGB V zugelassenen Privatkliniken erbrachten Leistungen und der Betrieb der Klinik diente aufgrund des therapeutischen Zwecks der operativen Eingriffe dem Gemeinwohlinteresse diente.
Die Kosten der Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten, deren Anteil am Gesamtumsatz ca. 43 % betrug, wurden von den gesetzlichen Krankenkassen und den Berufsgenossenschaften übernommen. Die Vergütung der in der Privatklinik erbrachten Behandlungen war zudem nicht unangemessen, da sich die Höhe der Vergütung sämtlicher Leistungen nach dem gesetzlichen Vergütungssystem für Ärzte und Krankenhäuser richtete.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Quelle: Finanzgericht Schleswig-Holstein