Gewerbesteuer bei Gemeinschaftspraxen
Zu den unangenehmsten Überraschungen im Steuerrecht für Gemeinschaftspraxen zählt das Risiko der Gewerbesteuerpflicht. Zwar sind selbstständige Ärzte als Freiberufler in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig.
Es kann jedoch auch anders kommen, wie unsere Steuerberater aus Erfahrung wissen. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter gewerblich tätig wird, bspw. wenn er im Rahmen der integrierten Versorgung auch Arzneien und Hilfsmitteln abgibt. Dann sind schlimmstenfalls die gesamten Einkünfte aller Gesellschafter aus der Praxisgemeinschaft gewerbesteuerpflichtig.
Aber auch die Aufnahme einer Ärztin in eine Praxisgemeinschaft gegen Umsatzbeteiligung kann die Gewerbesteuerpflicht nach sich ziehen, wie unlängst das Finanzgericht Düsseldorf entschied.
Eine Praxisgemeinschaft aus zwei Ärzten hatte eine neue Ärztin aufgenommen. Laut Vertrag erhielt sie als Vergütung einen Anteil an Ihrem eigenen Umsatz, sofern die Praxis genug Gewinn erwirtschaftete.
Da die neue Ärztin somit zwar am Gewinn partizipierte, nicht aber an einem eventuellen Verlust der Gesellschaft, war sie steuerlich nicht als Gesellschafterin der Praxisgemeinschaft einzustufen.
Da die Ärztin als Nichtgesellschafterin dennoch eigenverantwortlich Patienten behandelte, waren die zwei Altgesellschafter insoweit nicht eigenverantwortlich tätig. Dadurch wurde die Tätigkeit der Praxisgemeinschaft insgesamt gewerbesteuerpflichtig. Eine bittere Pille für die betroffenen Ärzte, da dies nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wurde und so Gewerbesteuer für mehrere Jahre fällig wurde.
Fazit: Wie das Beispiel zeigt, können sich schon aus kleinsten vertraglichen Nuancen immense steuerliche Belastungen durch die Gewerbesteuer ergeben. Daher sollten wirtschaftlich sinnvolle Gestaltungen bei Ärztekooperationen auch immer auf ihre steuerlichen Auswirkungen hin überprüft werden.
Autor: Torsten Hecker, Steuerberater
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf / stbwp.com