Nebentätigkeit eines Arztes steuerfrei?

Arzt

Es ist weitgehend unbekannt, das Ärzte bei bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu 2.400 Euro im Jahr verdienen können, ohne das hierfür Einkommensteuer fällig wird.

Um in den Genuss der entsprechenden Steuerbefreiung zu kommen, müssen jedoch enge Voraussetzungen erfüllt werden.

So sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bestimmte Nebentätigkeiten begünstigt. Dazu zählen die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeiten, aber auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit für einen begünstigten Auftraggeber oder Arbeitgeber ausgeführt wird. Dazu zählen unter anderem sogenannte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Universitäten), aber auch gemeinnützige Vereine.

Der Teufel liegt aber auch hier im Detail, wie aktuell der Fall zweier Ärzte zeigt. Die beiden Ärzte betrieben hauptberuflich eine Gemeinschaftspraxis, und waren „nebenbei“ als Lehrärzte für eine Universität tätig. Ihre Aufgabe war die praktische Ausbildung von Studierenden der Medizin (PJ‘ler).

Der Steuerberater der beiden Ärzte stufte daher ihre Lehrarzttätigkeit als begünstigte Nebentätigkeit ein. Das sah das Finanzamt und auch das eingeschaltete Finanzgericht jedoch anders.

Die Richter urteilten, dass den beiden Ärzten die Steuerbefreiung von 2.400 Euro/Jahr nicht zu gewähren sei, weil es an der notwendigen Nebenberuflichkeit mangele. Denn die Tätigkeit als praktizierender Arzt und die Unterweisung von Medizinstudentin im Praktischen Jahr könne nicht voneinander getrennt betrachtet werden.

Fazit: Der Fall der Lehrärzte zeigt, das Steuerbefreiungen wie für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Für eine individuelle Beratung zum Thema stehen wir gerne zur Verfügung.