Umsatzsteuer bei Notfalldienst

Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof zugunsten eines eingetragenen Vereins entschieden, der für eine Kassenärztliche Vereinigung einen Notfalldienst betrieb.

Der Verein war Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege und unterhielt mehrere Notarzteinsatzfahrzeuge mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung der Notfallärzten zu den Notfallpatienten. Zudem wurde eine Leitzentrale betrieben, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und ggf. Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Falle eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt.

Das Finanzamt wollte die Leistungen des Vereins als umsatzsteuerpflichtig behandeln, da der Notfalldienst nicht unmittelbar für hilfesuchende Notfallpatienten, sondern für die Kassenärztliche Vereinigung tätig geworden sei.

Hiergegen klagte der Notfalldienst vor dem Finanzgericht, mit Erfolg. Das Finanzamt gab jedoch nicht klein bei und legte Revision vor dem Bundesfinanzhof ein. Aber auch dort konnte es erfreulicherweise die Richter nicht von seiner These überzeugen.

Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz war im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit erfüllt. Insbesondere, weil der Notfalldienst auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

Fazit von Steuerberater Hecker: Es ist schon erstaunlich, mit welch feinsinnigen Argumenten einige Finanzverwaltungen aus eindeutigen Heilbehandlungen wie bei einem Notfalldienst dennoch eine Umsatzsteuerpflicht ableiten wollen. Dabei ist die Intention des Gesetzgebers bei der Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlung eigentlich unmissverständlich: Gesundheit muß bezahlbar bleiben!    

Quelle: Bundesfinanzhof