Nebeneinkünfte eines Chefarztes

Viele Chefärzte beziehen neben Ihrem Arbeitslohn weitere Einkünfte. Dazu zählen beispielsweise Einnahmen aus Beraterverträgen, Fachvorträgen, Gutachten oder Privatliquidationen. Wie aber sind diese Nebeneinkünfte zu versteuern ?

Handelt es sich hierbei um separat zu erfassende Einkünfte oder etwa um Arbeitslohn?

Das Finanzgericht Münster hat sich mit dieser Frage im Zusammenhang mit Privatliquidationen eines Chefarztes auseinander gesetzt. Der Chefarzt, der zugleich leitender Abteilungsarzt im Krankenhaus war, hatte stationär erbrachte Wahlleistungen liquidiert.

Die Einnahmen aus den Behandlungen wurden von den Patienten auf ein Treuhandkonto des Krankenhauses überwiesen, über das sowohl das Krankenhaus als auch der Chefarzt verfügen konnte. Von diesem Konto wurden sowohl Abgaben an den Krankenhausträger und Abgaben an Mitarbeiter gezahlt.

Der Chefarzt behandelte seine Einnahmen aus den Privatliquidationen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Finanzamt gelangte hingegen im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu der Auffassung, dass es sich bei den Einnahmen um Arbeitslohn des Arztes handele, für die Lohnsteuer abzuführen sei.

Die Klage des Arztes vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen. Die Richter argumentierten, es handele sich bei den Einkünften des Arztes um Arbeitslohn, weil:

• es Regelungen des Dienstvertrags waren, die es dem Chefarzt ermöglichten, stationäre wahlärztliche Leistungen zu liquidieren,
• der Chefarzt bei der Erbringung seiner stationären wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden war,
• der Chefarzt keine Unternehmerinitiative und kein Unternehmerrisiko trug.