Umtausch von Bitcoins umsatzsteuerfrei

Bitcoin

Die virtuelle Währung Bitcoin hat eine bewegte Geschichte, was sich in stark schwankenden Wechselkursen wieder spiegelt. Dies hat auch die Finanzbehörden auf den Plan gerufen.

Es ging dabei um die Frage, ob beim Umtausch von Bitcoins in „reale“ Währungen Umsatzsteuer anfällt. Nun wurde das Thema vor dem Europäischen Gerichtshof geklärt.

Ausgelöst hatte die Angelegenheit ein Schwede, der eine Online-Wechselstube für Bitcoins betreiben will. Nutzern wie Privatpersonen oder Internetshops soll es so möglich sein, die virtuelle Währung zu kaufen und zu verkaufen.

Die zuständige Steuerbehörde sah die Umsätze als umsatzsteuerpflichtig an, weil es sich bei der Cryptowährug ihrer Meinung nach nicht um ein reguläres Zahlungsmittel handele. So landete das Thema schließlich beim EUGH.

Und die Richter stellten fest, dass die digitale Währung Bitcoin de facto wie ein Zahlungsmittel verwendet werde. Da nach europäischem Recht Umsätze mit Zahlungsmitteln weitgehend umsatzsteuerfrei sind, müsse dies auch für den Umtausch von Bitcoins innerhalb Europas gelten.

Auf die Marge zwischen An- und Verkauf der digitalen Währung dürfen Finanzämter somit keine Umsatzsteuer erheben.

Fazit: Hätte sich der EUGH für eine Umsatzsteuerpflicht entschieden, wären Bitcoins als Zahlungsmittel uninteressant geworden. Denn bei jedem Umtausch wäre im Gegensatz zu anderen Währungen Umsatzsteuer angefallen. Durch das Urteil der europäischen Richter geht die virtuelle Währung somit gestärkt hervor.

Hinweis: Bitcoins können auch einkommensteuersteuerlich interessant sein. Denn das Finanzministerium behandelt Währungsgewinne von Privatpersonen vielfach als privates Veräußerungsgeschäft. Und ein privates Veräußerungsgeschäft aus Währungsgewinnen ist einkommensteuerfrei, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.

Ganz im Gegensatz zu Gewinnen aus Aktien– oder Fondsververkäufen, die in der Regel auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist der Einkommensteuer bzw. der 25% Abgeltungssteuer unterliegen.

Autor: T. Hecker
Quelle: EUGH / Bmf