Internethandel im EU-Ausland

Viele Onlinehändler verkaufen Ihre Waren nicht nur im Inland, sondern über Versandhandelsplattformen wie Ebay oder Amazon Marketplace zunehmend auch im EU Ausland.

Dabei sind jedoch sowohl landesspezifische als auch steuerliche Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise bei der der Umsatzsteuer.

Verkauf an Unternehmenskunden im EU Ausland

Wenn es sich bei dem Käufer im EU Ausland um einen Unternehmenskunden handelt, ist eine umsatzsteuerfreie Lieferung der Ware oftmals möglich, sofern die entsprechenden Nachweise erbracht sind. So wird unter anderem eine überprüfte UStID-Nummer des Kunden verlangt sowie ein Beleg, dass die Ware auch tatsächlich ins EU Ausland geliefert wurde.

Verkauf an Privatkunden im EU Ausland

Noch anspruchsvoller wird es, wenn an Endkunden im EU Ausland geliefert wird. Denn im Grundsatz muss der Versandhändler dann die jeweilige Umsatzsteuer des Ziellandes in Rechnung stellen und folglich auch in jedem Zielland Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Da dies insbesondere bei geringem Auslandsengagement unverhältnismäßig aufwendig ist, gibt es eine Vereinfachungsregelung. Bei Unterschreiten einer sogenannten Lieferschwelle dürfen Versandhändler ggf. alternativ die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen, und ersparen sich so die Umsatzsteuererklärungen im EU Ausland.

Zu beachten ist jedoch, dass die Lieferschwellen im EU Ausland bis zum 30.6.21 nicht einheitlich sind. Je nach Land variieren sie zwischen 28.000 und 100.000 Euro. Außerdem ist zu beachten, das die Lieferschwellenregelung nicht alle Verkäufe eines Internethändlers abdeckt.

Hinweis:Ab dem 1.7.2021 gelten mit Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets noch engere Grenzen. Die länderspezifischen Lieferschwellen entfallen und ab Überschreitung einer Lieferschwelle von 10.000 Euro für Versandlieferungen an alle EU Auslandskunden ohne gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer müssen Lieferungen mit der Umsatzsteuer des Ziellands versteuert werden. Im Gegenzug kann jedoch gegebenenfalls auf eine Registrierung im EU Ausland verzichtet werden , wenn die im EU Ausland zu versteuernden Umsätze über ein System der deutschen Finanzverwaltung gemeldet werden.

Fazit

Eine Warenlieferung ins EU Ausland ist steuerlich nicht ohne Risiken. Internethändler sollten daher im eigenen Interesse die gesetzlichen Regelungen genau befolgen, um böse Überraschungen bspw. bei Betriebsprüfungen zu vermeiden. Für eine individuelle Beratung zum Thema steuerliche Besonderheiten im Online–Handel stehen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.

Autor: Dipl.-Kfm. Torsten Hecker