Ebay & Amazon müssen Fiskus Auskunft geben
Die Luft für professionelle Verkäufer, die mit „privaten Accounts" auf Internet Handelsplattformen wie Ebay & Amazon Marketplace Geld verdienen, wird zunehmend dünner.
Denn die Plattformbetreiber müssen grundsätzlich dem Finanzamt Rede und Antwort stehen, und zwar auch verdachtsunabhängig über sogenannte Sammelauskunftsersuchen.
Dies hat der Bundesfinanzhof unlängst entschieden. Konkret wollte die Steuerfahndung Hannover von einer in Luxemburg ansässige Internethandelsplattform wissen, welche Benutzer jährlich mehr als 17.500 Euro aus Verkäufen erzielten.
Hinweis: Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro jährlich wird grundsätzlich Umsatzsteuer fällig.
Daher forderte sie den deutschen Ableger des Online Portals auf, ihr sämtliche Namen, Anschriften, Bankverbindungen und Verkäufe von entsprechenden Benutzern zu nennen.
Dies lehnte die deutsche Gesellschaft ab. Sie argumentierte, dass Sie mit der luxemburgischen Internetplattform eine Verschwiegenheitsvereinbarung getroffen habe, an die sie gebunden sei.
Zudem sei sie gegenüber der luxemburgischen Gesellschaft nicht weisungsbefugt, und könne somit die Herausgabe der Daten nicht verlangen. Außerdem seien die Daten auf Servern im Ausland gespeichert, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden, eine Herausgabe sei daher faktisch unmöglich.
Mit dieser Argumentation hatte das Unternehmen in erster Instanz vor dem Finanzgericht Erfolg. Die Richter des Bundesfinanzhofs sahen dies im Rahmen der Revision jedoch anders, und hoben das Urteil des Finanzgerichts auf.
Die Richter argumentierten: Zum einen stände das öffentliche Interesse auf Aufklärung über einer Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen 2 Unternehmen. Zum anderen sei nicht erwiesen, dass der deutschen Gesellschaft die geforderten Daten nicht zur Verfügung ständen.
Nun muss sich das Finanzgericht erneut mit dem Thema beschäftigen.
Fazit: Es ist ungewiss, ob der deutsche Ableger der luxemburgischen Internetplattform die Anonymität seiner Verkäufer wahren kann. Falls nicht, werden in Kürze Finanzämter bundesweit bei professionellen Verkäufern vorstellig werden, die glaubten, mithilfe von privaten Accounts ihr individuelles Steuersparmodell gefunden zu haben.
Hiervon potentiell Betroffene sollten daher umgehend überlegen, ob Sie sich dem Risiko eines Steuerstrafverfahrens aussetzen wollen. Eine Alternative hierzu kann eine strafbefreiende Selbstanzeige sein. Dies ist jedoch nur möglich, solange der Fiskus noch keine Kenntnis von einer etwaigen Steuerhinterziehung hat.
Anmerkung: Es ist nicht immer sinnvoll, das Thema Selbstanzeige mit dem eigenen Steuerberater zu besprechen. Zwar ist dieser auch dann grundsätzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn man sich gegen die Selbstanzeige entscheidet. Jedoch darf der Steuerberater idR. dann nicht mehr für diesen Mandanten tätig werden.
Autor: Torsten Hecker, Steuerberater