Schätzung der Umsätze bei Ebay

Als Steuerberater unterstützen wir viele Internethändler, die erfolgreich Produkte über Plattformen wie Ebay und Amazon verkaufen. Wie in jeder Branche gibt es jedoch auch im Internethandel schwarze Schafe.

Denndie die vermeintliche Anonymität kann dazu verleiten, Einkünfte aus Verkäufen in Steuererklärungen zu verschweigen. Dies hat auch der Fiskus erkannt und durchsucht seit Jahren mittels des Webcrawlers XPIDER die gängigen Verkaufsplattformen. Aber auch der Import von Waren aus dem Ausland oder Prüfungen bei den Lieferanten im Inland können den Fiskus aufmerksam machen.

So geschah es auch in einem jüngst vor dem Finanzgericht Niedersachsen verhandelten Fall.

Sachverhalt

Ein Händler hatte seit 2002 Schmuck aus den USA importiert, und diesen über Ebay veräußert. Dabei verwendete er zur Verschleierung mehrere Ebay-Accounts, die sowohl über seinen Namen, über den Namen seiner Ehefrau und Dritter liefen. Zudem wickelte er die Zahlungen ebenfalls über mehrere, nicht auf seinen Namen lautende Namen ab. Die Einkünfte aus den Verkäufen wurden bei der Steuererklärung nicht angegeben.

Trotz aller Bemühungen flogen die Geschäfte auf, eine Betriebsprüfung unter Einbeziehung der Steuerfahndung folgte. Nach Analyse des Computers des Beschuldigten wurden die verschiedenen Ebay Accounts und Bankkonten entdeckt. Weitere Erkenntnisse erhielten die Prüfer durch Anforderung der Umsatzaktivitäten der betroffenen Accounts bei Ebay und Analyse der diversen Bankkonten. Als Betriebsausgaben berücksichtigte der Prüfer Gebühren (Western Union, Ebay, Paypal, Afterbuy, Minuteserve, Banken) und Aufwendungen für Schmuckeinkäufe, wie sie sich aus den Bankkonten ergaben. Anhand dieser Informationen berechneten Sie die Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer sowie Zinsen.

Hiergegen wehrte sich der Händler mittels Einspruch, der mangels Begründung abgelehnt wurde. Dagegen wehrte er sich vor dem niedersächsischen Finanzgericht.

Sie argumentierten, die Schätzung der Einkünfte sei, insbesondere für das Kalenderjahr 2005 sei unzutreffend hoch ausgefallen. Möglicherweise habe der Prüfer Umsätze einbezogen, die fremden Personen zuzurechnen seien. Solche Unterlagen dritter Personen hätten sich seinerzeit bei ihnen befunden, um in einen bei ihnen befindlichen fremden PC eingegeben zu werden; dieser PC sei von der Fahndung ebenfalls mitgenommen worden.

Entscheidung:

Die Richter des Finanzgerichtes entschieden, das die Schätzung der Einkünfte rechtens war, da der Händler durch den Ankauf und Weiterverkauf von Waren gewerblich tätig war und insoweit verpflichtet war, die Einnahmen, Ausgaben und den Wareneinsatz aufzuzeichnen. Dieser Verpflichtung ist der Händler jedoch nicht nachgekommen.

Der Gewinn des Händlers aus Gewerbebetrieb darf dabei allerdings nicht, wie geschehen durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, sondern muss durch Bilanzierung ermittelt werden, da dies die vorrangige Gewinnermittlungsart ist .

Somit konnte der Händler in seinem Jahresabschluss noch Ausgaben der Zukunft steuermindernd geltend machen, bspw. die nun abzuführende Umsatzsteuer oder die ehemals noch abzugsfähige Gewerbesteuer. In Anbetracht der zu erwartenden Steuernachzahlungen und Strafen dürfte dies jedoch nur ein schwacher Trost gewesen sein.

Quelle: Finanzgericht Niedersachsen / stbwp.com