Umsatzsteuerfallen bei Paypal und Amazon

Kunden wählen beim Onlineshopping verstärkt Zahlungsarten wie Paypal oder bestellen und bezahlen direkt bei Amazon. Der Vorteil für den Kunden liegt auf der Hand.

Es entfällt die lästige Eingabe von Liefer- und Rechnungsanschrift sowie der Kontoverbindung. Für den Onlinehandel ergeben sich durch die Abrechnung über Paypal und Amazon jedoch Risiken, insbesondere bei der Umsatzsteuer. Denn die Anbieter zahlen nicht den vollständigen Kaufpreis der Kunden an Onlinehändler aus. Vielmehr ziehen sie vor der Auszahlung Ihre eigenen Gebühren ab.

Dies wiederum veranlasst manch Onlinehändler, die Umsatzsteuer nur auf den um die Gebühren geminderten Auszahlungsbetrag abzuführen.

Damit begeht der Onlinehändler jedoch in der Regel Steuerhinterziehung!

Denn die Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf den vollen Kaufpreis der Ware fällig. Aus den Gebühren von Amazon und Paypal hat der Onlinehändler jedoch keinen direkten Vorsteuerabzug. Denn Amazon und Paypal haben Ihren Firmensitz außerhalb Deutschlands in Luxemburg, und weisen daher in Ihren Rechnungen keine deutsche Umsatzsteuer aus.

Beispiel: Ein Onlinehandel verkauft über Amazon Marketplace Waren im Wert von 59.500 Euro. Nach Abzug von 5.000 Euro Gebühren erhält er am Ende des 2-wöchigen Abrechnungszeitraums von Amazon 54.500 Euro ausgezahlt.

Würde der Onlinehändler nur den Auszahlungsbetrag versteuern, würde er fälschlicherweise nur 19% aus 54.500 Euro= 8701,68 Euro Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Er muss jedoch richtigerweise 19% aus 59.500 Euro= 9.500 Euro an das Finanzamt zahlen. Andernfalls würden 798,32 Euro Umsatzsteuer hinterzogen.

Auch die Finanzverwaltung hat das Problem inzwischen erkannt und eine entsprechende Verfügung erlassen. Es ist also damit zu rechnen, dass das Thema im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Umsatzsteuersonderprüfungen bei Onlinehändlern zukünftig verstärkt aufgegriffen wird.

Autor: T. Hecker