Gemeinsame Nutzung eines Ebay Accounts

Inhaber eines eBay Benutzerkontos sollten ihren Zugang nicht mit anderen teilen. Andernfalls muss der Inhaber des Accounts ggf. für die Steuern aus Verkäufen des Mitbenutzers gerade stehen.

So bspw. bei der Umsatzsteuer. Dies entschied aktuell das Finanzgericht Baden Württemberg. Ein Ehepaar hatte gemeinsam unter dem privaten eBay Accounts des Ehemannes innerhalb von 3,5 Jahren 1.200 Verkäufe abgewickelt. Das Finanzamt sah die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihres Umfanges als umsatzsteuerpflichtig an und verlangte von dem Ehepaar die Umsatzsteuer.

Hiergegen klagte das betroffene Ehepaar.

Die Richter bestätigten jedoch die Einschätzung des Finanzamtes, dass die Verkaufsaktivitäten aufgrund ihrer Art und ihres Umfangs umsatzsteuerpflichtig sind.

Erstaunlicherweise kam das Gericht jedoch zu der Erkenntnis, dass nicht das Ehepaar die Umsatzsteuer für die Verkäufe zahlen muss, sondern alleine der Inhaber des eBay Kontos, also der Ehemann.

Die Richter argumentierten, das aus Sicht des Käufers / Meistbietenden der Accountinhaber leistender Unternehmer ist. Dies gilt selbst dann, wenn sich nach Ablauf der Bieterphase ein anderer als Verkäufer zu erkennen gibt, bspw. im Bestätigungsschreiben oder bei Versand der Ware.

Fazit: Das private Ebay Accounts für steuerfreie umfangreiche Verkaufsaktivitäten ungeeignet sind, ist inzwischen weitgehend bekannt. Neu ist jedoch, dass der Inhaber eines Ebay Benutzerkontos auch für Verkaufsaktivitäten eines Mitbenutzers Steuern zahlen muss.

Dies wirft jedoch grundlegende Fragen auf. Muss der Inhaber eines eBay Benutzerkontos bspw auch dann für die Umsatzsteuer gerade stehen, wenn fremde Dritte nach einem Identitätsdiebstahl den eigenen Account für Verkaufsaktivitäten missbrauchen?

Autor: Torsten Hecker, Steuerberater
Quelle: Finanzgericht Baden Württemberg