Ebay gegen neue Steuern im Onlinehandel

EU Grenze

Die Internetplattform Ebay ruft aktuell Kunden und Internethändler dazu auf, sich an einer Petition gegen die geplante EU-weite Mehrwertsteuerreform zu beteiligen.

Dabei geht es vornehmlich um 2 Aspekte der Reform, die den für Ebay so wichtigen grenzüberschreitenden b2C Versandhandel betreffen.

I. Senkung der Lieferschwellen für B2C Lieferungen innerhalb der EU

Ist Situation:

Bislang können deutsche Versandhändler, die selber Waren von Deutschland an Endkunden im EU Ausland versenden, ihre Lieferungen oft bis zum Erreichen länderspezifischer Schwellenwerte (zwischen 28.000 Euro und 100.000 Euro je Land) mit deutscher Umsatzsteuer fakturieren. Mit dieser sogenannten Versandhandelsregelung ersparen sich Versandhändler die aufwendige und teure umsatzsteuerliche Registrierung im Zielland, sowie die dort fälligen Steuerdeklarationen und -zahlungen.

Geplante Änderung:

Nach dem Willen der EU soll diese Grenze zukünftig drastisch auf 10.000 Euro herabgesetzt werden. Und zwar nicht pro Land, sondern für sämtliche Warenlieferungen an Endkunden im EU Ausland.

Versandhändler sollen nach Überschreiten dieser Grenze ihre Umsätze im Zielland mit den dort gültigen Steuersätzen versteuern. Zur „Vereinfachung“ soll kleinen oder mittelständischen Versandhändler die Registrierung und Abgabe von Steuererklärungen im EU Ausland jedoch erspart werden. Vielmehr sollen Sie ihre EU Auslandsumsätze an einer zentralen elektronischen Plattform melden. Dazu soll der bestehende Mini One Stop Shop (MOSS) ausgebaut werden, bei dem Erbringer von elektronischen Dienstleistungen bereits seit 2015 ihre Auslandsumsätze melden und abführen.

Einschätzung von Steuerberater Hecker:

Der EU war die Versandhandelsregelung schon immer ein Dorn im Auge. Sie befürchtet ungleichen Wettbewerb aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze innerhalb der EU.

Unverhältnismäßiger Mehraufwand für Onlinehändlern mit geringen EU Auslandumsätzen:

Aus unserer Sicht ist aber eher das Gegenteil der Fall. Vor allem bei Internethändlern , deren EU Auslandslieferungen unterhalb der aktuellen Schwellenwerte der Versandhandelsregelung liegen. Denn durch den niedrigen Schwellenwert von 10.000 Euro würde zukünftig auf Internethändler deutlich mehr Bürokratie und Kosten zukommen, als unter der Anwendung der bisherigen Rechtslage.

Damit würde der Versand ins EU Ausland für viele insbesondere kleine und mittelständische Internethändler, deren EU Auslandsumsätzen über 10.000 Euro aber unter den bisherigen Schwellenwerten liegen, deutlich unattraktiver. Denn dann würden zukünftig neben Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen zusätzlich auch noch regelmäßige Steuerdeklarationen beim MOSS fällig. Zudem würde die Regelung ggf. auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer treffen, die in Deutschland bislang gar keine Umsatzsteuererklärungen abgeben mussten.

Außerdem würde die Neuregelung die korrekte Rechnungsstellung für Internethändler nochmal deutlich verkomplizieren, da die niedrigen Schwellenwerte penibel überwacht werden müssten. Andernfalls wird die Umsatzsteuer im falschen Land deklariert. Dies hätte zum Ergebnis, das die Umsatzsteuer dann doppelt fällig wird. Einmal in Deutschland, weil auf der Rechnung die falsche Umsatzsteuer genannt wurde UND zusätzlich nochmal im Zielland, weil die 10.000 Euro Grenze gerissen wurde.

Unseres Erachtens stehen Aufwand und Risiken, die durch die Neuregelung bei kleinen und mittelständischen Internethändlern zusätzlich anfallen würden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel der gerechten Umsatzbesteuerung des Endkunden im EU Ausland. Dies gilt umso mehr, wenn man sich die überwiegend sehr geringen Unterschiede bei den Umsatzsteuersätzen innerhalb der EU vor Augen führt.

Außerdem ist davon auszugehen, dass viele Onlinehändler dann auf den Verkauf ihrer Ware an Endkunden im EU Ausland einstellen müssten, weil es sich schlichtweg nicht mehr rechnet. Dadurch würde der Handel innerhalb der EU im Endergebnis geschwächt, was das Postulat der Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU ad absurdum führen würde.

Insoweit ist die ablehnende Haltung von Ebay gegenüber dieser geplanten Gesetzesänderung durchaus nachvollziehbar! Die bisherige Versandhandelslieferung sollte gewahrt und umsatzsteuerliche Kleinunternehmer von unsinnigen Deklarationspflichten verschont bleiben.

Vorteile für Händler mit größeren EU Auslandsumsätzen:

Für größere Internethändler, deren EU Auslandslieferungen bereits die aktuellen landesbezogenen Schwellenwerte der Versandhandelsregelungen übersteigen, könnte die Neuregelung jedoch von Vorteil sein. Denn wenn auch Sie zukünftig alle ihre Auslandsumsätze im Mini One Stop Shop deklarieren könnten, bliebe ihnen die aufwendige und teuere Registriereung im EU Ausland sowie die Abgabe von Umsatzsteuerklärungen in diesen Ländern erspart.

Gleiches gilt für Teilnehmer an Amazons Pan Europäischem Versand. Auch ihnen könnte dann im Idealfall die umsatzsteuerliche Registrierung und Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in vielen europäischen Ländern erspart bleiben, wenn Sie Ihre EU Auslands Umsätze selbst im zentralen Mini On Stop Shop der EU deklarieren könnten.

Denn bislang sind diese Händler auf Anbieter wie bspw. Kpmg und dutypay angewiesen, die Onlinehändler bei der Registrierung und Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung im EU Ausland "unterstützen". Die damit verbundenen Kosten könnten dann ggf. entfallen.

II. Umsatzsteuer bei der Einfuhr von Waren aus dem Nicht - EU Ausland

Ist Situation:

Noch müssen Privatkunden bei der Einfuhr von Waren aus dem Nicht EU Ausland bis zu einem Warenwert von 22 Euro in der Regel weder Einfuhrumsatzsteuer noch Zollabgaben bezahlen. Diese Bagatellgrenze wurde eingeführt, da die Einnahmen aus Besteuerung dieser Lieferungen in keinem Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten stehen würde.

Diese eigentlich sinnvolle Verwaltungsregelung hat aber in den letzten Jahren insbesondere im Onlinehandel zu Auswüchsen geführt. Denn vornehmlich chinesische Internethändler vertreiben über Plattformen wie Ebay und Amazon zunehmend Artikel von geringem Wert. Durch den direkten Versand der Ware aus China an Endkunden in der EU vermeiden sie dann die Umsatzsteuer, indem Sie auf dem Paket in der Zollerklärung einen Warenwert von knapp 20 US Dollar angeben.

Damit verschaffen sich ausländischen Versandhändler gegenüber inländischen Anbietern letztendlich einen weiteren Kosten & Wettbewerbsvorteil in Höhe der ersparten 19% bzw. 7% Umsatzsteuer. Durch diese Praktik entgehen dem Fiskus jährliche Steuereinnahmen in Höhe von bis zu 5 Milliarden Euro.

Geplante Änderung:

Nach den Plänen der EU soll damit in Zukunft Schluss sein. Zukünftig sollen entweder die Verkäufer oder aber Marktplätze wie Ebay und Amazon von Endkunden für die fällige Umsatzsteuer bei Lieferungen bis zu einem Warenwert von 150 Euro verantwortlich sein. Sie sollen dann die Umsatzsteuer vom Kunden einfordern, die Umsätze elektronisch an die Finanzämter melden und die Steuer auch abführen.

Hierfür soll das sogenannte MOSS-Verfahren ausgeweitet werden, mit dem bereits seit 2015 elektronisch erbrachte Dienstleistungen in der EU gemeldet werden können.

Anmerkung: Ab einem Warenwert über 150 Euro fallen neben der Umsatzsteuer in der Regel auch Zollabgaben an, was wiederum eine vollständige Zollanmeldung erfordert. Da Kunden in diesem Fall ein Besuch beim örtlichen Zollamt nicht erspart bleibt, kann dann die Umsatzsteuer vor Ort auch gleich miterhoben werden.

Einschätzung von Steuerberater Hecker:

Aus Sicht deutscher bzw. europäischer Internethändler ist die geplante Änderung bei der Besteuerung von Kleinstlieferungen aus dem Nicht EU-Ausland eindeutig zu begrüßen. Denn sie führt im Wettbewerb mit der außereuropäischen Konkurrenz zu etwas mehr Chancengleichheit.

Ebay sieht das jedoch grundlegend anders. Nach Auffassung der Handelsplattform würden durch die Reform nur die Preise für den Verbraucher steigen.

Aus unserer Sicht hat Ebay jedoch auch weitere durchaus eigennützige Gründe gegen die Reform, die in der Petition nicht aufgeführt werden. Denn die Internethandelsplattform profitiert über die Verkaufsprovisionen stark von den „explodierenden“ Umsätzen der außereuropäischen Versandhändler. Und das unabhängig davon , ob diese in der EU Umsatzsteuer zahlen oder nicht. Zudem würde die Neuregelung für Ebay mehr Arbeit bedeuten, sofern zukünftig der Marktplatz für den Einzug, die Meldung und die Abführung der Umsatzsteuer verantwortlich wäre.

Daher ist das Begehren von Ebay insoweit doch recht durchschaubar und kritisch zu hinterfragen.

Über Hecker + Kollegen Steuerberater

Wir betreuen seit über 10 Jahren erfolgreich bundesweit kleine und mittelständische Onlinehändler.

Mit unserer technischen Know How sind wir in der Lage, elektronische Daten

  • aus verschiedensten Softwaresystemen (JTL, Afterbuy, Dreamrobot, Plenty Market …),
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zu exportieren, miteinander weitgehend automatisch abzugleichen und zu verarbeiten

So können wir selbst große Transaktionsvolumen effizient und zeitnah in der der Buchführung abbilden. Außerdem minimieren wir so bei unseren Mandanten zugleich den zeitlichen Aufwand für die monatliche Bereitstellung der Buchführungsunterlagen, sowie für aufwendige manuelle Abstimmungen.

Darüber hinaus informieren wir unsere Mandanten proaktiv über die vielfältigen branchenspezifischen steuerlichen Risiken, und erarbeiten individuelle Lösungen, diese zu minimieren.

Dazu zählen beispielsweise

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thAutor:

Dipl. Kfm Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: t.hecker@stbwp.com