Amazon & Ebay müssen mit Fiskus kooperieren

Eine bekannte Internethandelsplattform wurde nun nach langem Rechtsstreit dazu verurteilt, dem Finanzamt weitreichende Auskünfte über seine Verkäufer zu geben.

Konkret ging es um den deutschen Ableger einer in Luxemburg ansässigen Internethandelsplattform. Die niedersächsische Finanzverwaltung hatte das Unternehmen im Rahmen einer Sammelauskunft dazu aufgefordert, ihr alle Nutzer zu nennen, die pro Jahr mehr als 17.500 Euro Umsatz durch Verkäufe erzielen. Von diesen Nutzern wollte der Fiskus den Namen, die Anschrift , die Bankverbíndung und eine Aufstellung der getätigten Umsätze erfahren.

Der deutsche Ableger der Internethandelsplattform verweigerte dem Finanzamt jedoch die Auskunft. Begründet wurde dies damit, das die luxemburgische Muttergesellschaft die Hoheit über die gewünschten Daten besäße. Außerdem bestehe eine Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen den beiden Gesellschaften.

Anfänglich sah es auch so aus, als könnte die Onlinehandelsplattform mit dieser Argumentation die Privatsphäre seiner Verkäufer schützen. Denn das niedersächsische Finanzgericht gab einer entsprechenden Klage statt.
Das Urteil wurde jedoch wenig später vom Bundesfinanzhof kassiert. Die Münchener Richter argumentierten, daß das Auskunftsinteresse der Steuerverwaltung höher einzustufen sei als die Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen zwei Unternehmen.

Somit landete die Angelegenheit erneut vor dem niedersächsischen Finanzgericht. Dies entschied nun ebenfalls, das der deutsche Ableger der Internethandelsplattform entgegen der Verschwiegenheitsverpflichtung dem Finanzamt Auskunft geben müsse. Es bestehe ein begründeter Anlass für die Sammelanfrage der Finanzbehörde. Denn bei anderen Onlinehandelsplattformen waren im Rahmen entsprechender Prüfungen bereits hohe Steuerhinterziehungen aufgedeckt worden.

Fazit: Bereits vor diesem Urteil haben Onlinehandelsplattformen wie Amazon , ebay und Co mit Finanzbehörden zusammengearbeitet. Jedoch in der Regel nur in Einzelfällen, also wenn das Finanzamt Auskünfte über einen bestimmten Verkäufer verlangte.

Neu ist jedoch, das über das Sammelauskunftsersuchen alle Verkäufer mit einem Jahresumsatz größer 17.500 Euro in das Fadenkreuz des Fiskus geraten. Denn oberhalb dieses Umsatzes endet die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung.

Daher werden die Finanzbehörden wohl im nächsten Schritt die betroffenen Verkäufer dahingehend überprüfen

  • ob Umsatzsteuervoranmeldungen / Umsatzsteuererklärungen abgegeben wurden
    UND
  • ob die hierbei deklarierten Umsätze plausibel sind.

Sollten sich bei dieser Überprüfung Unstimmigkeiten ergeben, drohen Betriebsprüfungen und/oder Besuche der Steuerfahndung.

Autor: Torsten Hecker
Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht