Risiko Rechnungen im Onlinehandel

Onlinehändler sind aufgrund der Natur Ihres Geschäftes zumeist örtlich ungebunden. Manche Internethändler unterhalten daher nur kleine Büros, oder operieren komplett virtuell mit einer reinen Briefkastenanschrift.

Das kann sich rächen, wie auch ein nordrheinwestfälischer Autohändler feststellen musste, der seine Fahrzeuge ausschließlich über das Internet vertrieb. Unter seiner Geschäftsadresse unterhielt er nur eine Briefkastenanschrift.

Das wurde einem seiner Kunden zum Verhängnis, weil das Finanzamt Ihm den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Internethändlers verweigerte. Das Finanzamt argumentierte, der Internethändler habe unter der angegeben Adressen nur eine Scheinfirma betrieben, geschäftliche Aktivitäten hätten dort nicht stattgefunden.

Hiergegen klagte der Kunde des Internethändlers, mit Erfolg.

Die Richter des Finanzgerichts Köln stellten fest, dass das Erfordernis der geschäftlichen Aktivität in Anbetracht der technischen Entwicklung überholt sei. Die Angabe der Anschrift des leistenden Unternehmers diene vorwiegend dem Zweck, diesen zu identifizieren und postalisch erreichen zu können.

Fazit: Der geschilderte Fall macht erneut deutlich, mit welchem Misstrauen die Finanzverwaltung neuen Geschäftsmodellen wie dem Onlinehandel gegenübersteht.

Denn bei Betriebsprüfungen im Internethandel wird zunehmend versucht, steuerliche Mehrergebnisse zu erzielen insbesondere bei der Umsatzsteuer. Begründet wird dies nicht selten mit kleinsten formellen Mängeln, wie im aktuellen Fall mit dem Erfordernis der geschäftlichen Aktivität unter der Rechnungsanschrift. Internethändler müssen sich hierauf vorbereiten.

Für eine individuelle Beratung zum Thema Risiko Umsatzsteuer im Onlinehandel stehen wir gerne zur Verfügung.

Autor: StB Torsten Hecker
Quelle: Finanzgericht Köln