Domainpfändung bei Steuerschulden

Steuerschulden Pfändung Domain

Ende 2015 entschied das Finanzgericht Münster, das die Pfändung der Internet Domain eines Onlinehändlers grundsätzlich zulässig ist, wenn dieser seine Steuern nicht bezahlt.

Das Finanzamt hatte damals wegen Steuerschulden eines Onlinehändlers in Höhe von 89.000 Euro der Domain Registrierungsstelle denic e.G. eine Pfändungsverfügung für die Internet Domain des Händlers zugestellt.

Die DENIC wollte aber nicht als Erfüllungsgehilfe des Finanzamts tätig werden und klagte. In erster Instanz konnte Sie die Richter des Finanzgerichts jedoch nicht überzeugen.

Davon unbeirrt ging die DENIC e.G. vor dem Bundesfinanzhof in Revision. Leider mit einem ähnlichen Ergebnis.

Denn auch die obersten Finanzrichter kamen zu der Auffassung, dass eine Internet Domain grundsätzlich gepfändet werden könne. Und Sie entschieden, dass die DENIC e.G. hierbei Ihre Mitwirkung nicht grundsätzlich verwehren dürfe.

Einen Teilerfolg konnte die Internet Vergabestelle dennoch für sich verbuchen. Denn im Gegensatz zur Vorinstanz legte der BFH fest, dass bei einer Pfändung seitens des Finanzamts stets auch die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist.

Demnach könnte eine Pfändung beispielsweise dann unzulässig sein, wenn die Domain unverkäuflich oder wertlos ist.

Anmerkung: Da dieser Aspekt in der ersten Instanz nicht ausreichend beleuchtet wurde, hat der BFH das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesfinanzhof
Autor: T. Hecker