Änderungen beim Online handel ins EU Ausland

Umsatzsteuer bei grenzüberschreitendem Versandhandel

Ab dem 1. 7.2021 ändern sich die umsatzsteuerlichen Spielregeln für Onlinehändler im grenzüberschreitenden Versandhandel grundlegend.

Denn ab diesem Zeitpunkt werden E-Commerce Lieferungen an Endkunden im EU Ausland vielfach mit der Umsatzsteuer des Empfängerlandes besteuert werden müssen.

Hintergrund:

Bisherige Regelung (bis 30.6.2021)

Onlinehändler in Deutschland , die selbst Ware aus Deutschland an Endkunden ins EU Ausland verschicken, konnten bislang Ihre Verkaufe mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen , solange sie u.a. die Lieferschwellen des Ziellandes nicht überschritten. Diese Lieferschwellen waren von Land zu Land unterschiedlich , und betrugen zwischen 24.000 Euro (Rumänien) und 100.000 Euro (Italien, Luxemburg , Niederlande) pro Jahr.

Vorteil:Onlinehändler, die mit Ihren Lieferungen die Voraussetzungen der sogenannten Versandhandelsregelung erfüllten , konnten sich so im EU Ausland viel bürokratischen Aufwand & Kosten ersparen:

  1. Die umsatzsteuerliche Registrierung
  2. Die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen
  3. Die Beauftragung weiterer Steuerberater
  4. Eine komplexere Faktura mit Ziellandsumsatzsteuer

Durch die Rechnungsstellung mit deutscher Umsatzsteuer war es insbesondere auch kleineren Onlinehändlern möglich, in Maßen auch an Endkunden im EU Ausland zu verkaufen, was bei Zielandsbesteuerung schlichtweg unrentabel wäre.

Neuregelung (ab 1.7.2021)

Der EU war die Versandhandelsregelung jedoch ein Dorn im Auge, weil Sie aufgrund der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze innerhalb der EU Wettbewerbsverzerrungen befürchtet. So hätte bspw. ein deutscher Onlinehändler bei Anwendung der Versandhandelsregelung einen Wettbewerbsvorteil bei einer Lieferung an einen italienischen Endkunden, weil er nur 19% deutsche Umsatzsteuer abführen muss, während ein italienischer Händler 24% italienische Umsatzsteuer einkalkulieren müsste.

Daher werden im Rahmen des Mehrwertsteuerdigitalpakets zum 1.7.2021 die teils großzügigen länderspezifischen Lieferschwellen abgeschafft und durch eine sehr niedrige Lieferschwelle von 10.000 Euro FÜR ALLE B2C Lieferungen ins EU Ausland ersetzt .

Dadurch werden faktisch alle Onlinehändler mit nennenswertem Endkundengeschäft im EU Ausland genötigt, Ihre Warenverkäufe mit der Ziellandsumsatzsteuer zu fakturieren.

Erfreulicherweise müssen Sie sich Onlinehändler zukünftig jedoch nicht zwingend im Zielland registrieren und dort Umsatzsteuererklärung abgeben.

Vielmehr wird es auf Antrag wird es möglich sein, die Auslands Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus zu melden und abzuführen. Hierfür wird bei Bundeszentralamt für Steuern ein sogenannter One-Stop Shop geschaffen, in dem die Auslandsumsätze dann elektronisch gemeldet werden können.

Folge: Akuter Handlungsbedarf

Onlinehändler müssen sich auf die Neuregelungen einstellen, wenn sie ab dem 1.7.2021 weiterhin Ware an Endkunden im EU Ausland verkaufen wollen. Dies beinhaltet:

  1. Ausweis unterschiedlicher Endkundenpreise je Lieferland aufgrund unterschiedlicher Umsatzsteuersätze
  2. Umstellung der Faktura auf die Ziellandsbesteuerung im EU Ausland
  3. Umstellung auf eine deutlich komplexere Buchführung
  4. Rechtzeitige Registrierung für den One Stop Shop
  5. Fristgerechte monatliche Meldung der Auslandsumsätze im One Stop shop

Unser Service für Onlinehändler

Wir unterstützen Onlinehändler bei der Umstellung auf die Ziellandsbesteuerung bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen. Für eine individuelle Beratung zum Thema stehen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.

Unser Ansprechpartner für Onlinehändler:

th

Dipl. Kfm. Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com