Steuerberatung für Pflegedienste & Pflegeheime

Der demografische Wandel führt zu einem anhaltenden Wachstum in der Pflegebranche. Derzeit werden 928.939 Pflegeplätze von 15.380 Pflegeheimen bereitgestellt, zugleich betreuen 14.688 ambulante Pflegedienste 692.273 Pflegebedürftige, Tendenz weiter steigend.

Hinsichtlich der Trägerschaft zeigt sich ein differenziertes Bild. Während bei kleineren Einheiten private Anbieter den Markt dominieren, sind bei größeren Pflegeanbietern verstärkt gemeinnützige Träger anzutreffen.

Die Branche ist sehr stark reglementiert, was vor allem kleineren und mittelgroßen Anbietern zunehmend zu schaffen macht, weil Sie nicht über ausreichende Ressourcen zur Bewältigung der Anforderungen verfügen.

Dabei sind es nicht nur die Feinheiten des SGB X & XI oder des Pflegestärkungsegsetzes, die es zu beachten gilt. Vielmehr existieren diverse weitere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und nicht zuletzt auch steuerliche Regelungen, die Pflegedienstleister unabhängig von Ihrer Größe einhalten müssen.

Da wir seit vielen Jahrzehnten als Steuerberater für kleine und mittelgroße Pflegedienste und Pflegeheime tätig sind, möchten wir im Folgenden einige dieser branchenspezifischen Besonderheiten vorstellen.

Besonderheiten bei ambulanten Pflegediensten und stationären Pflegeeinrichtungen

Gewerbliche oder Freiberufliche Tätigkeit:

Die Frage ob eine Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird hat weitreichende steuerliche Konsequenzen. Denn Freiberufler sind in der Regel von der Gewerbesteuer befreit und können unabhängig von Ihrem Gewinn die Erleichterungen der Einnahme- Überschuss Rechnung in Anspruch nehmen. Gewerbetreibende hingegen müssen ab einem Gewinn 50.000 Euro Bilanzen aufstellen und unterliegen grundsätzlich der Gewerbesteuer.

Ob eine Tätigkeit steuerlich als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab, der Qualifikation und der Art der Tätigkeit.

Selbständige Gesundheits- und Krankenpfleger können demnach im Gegensatz zu Kranken- oder Altenpflegehelfern zwar prinzipiell freiberuflich eingestuft werden. Sie dürfen dann aber keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben.

Genau dies ist aber in der Pflege vielfach nicht darstellbar. So bieten bspw. ambulante Pflegedienste neben ihrer grundsätzlich freiberufskonformen Pflegetätigkeit auch eine als gewerblich einzustufende Hauswirtschaftliche Versorgung an. Aber auch stationäre Pflegeeinrichtungen bieten inzwischen eine Vielzahl von Dienstleistungen an, die seitens des Finanzamtes als gewerblich angesehen werden.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer führt bei Dienstleistern in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder Personengesellschaft (GbR , GmbH & Co KG) in der Regel nicht zu einer höheren Belastung, weil die Steuer weitgehend auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Bei GmbHs existiert eine entsprechende Anrechnungsmöglichkeit jedoch nicht.

Dennoch kann die Gewerbesteuerbelastung bei Pflegeheimen und Pflegediensten vielfach wegen einer Befreiungsregelung weitgehend vermieden werden. Eine Voraussetzung ist aber, dass 40 Prozent der betreuten Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen werden.

Umsatzsteuer

Nach dem ursprünglichen Grundgedanken des Umsatzsteuergesetzes sollte die Gesundheitsbranche eigentlich von der Umsatzsteuer befreit bleiben, damit diese Leistungen für die Gesellschaft erschwinglich bleiben. Dieser Grundsatz ist aber leider zunehmend aufgeweicht worden.

Denn nach der aktuellen Gesetzesregellung können nur „die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen" von der Umsatzsteuer befreit werden.

Problematisch , weil nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht eng mit der Pflege verbunden, sind daher bspw. Services wie Hausnotrufsysteme, Hilfe beim Einkauf und Wäscheservice, sowie die Privatnutzung betrieblicher PKWs durch Mitarbeiter des Pflegedienstes.

Zudem müssen private Pflegedienste ähnlich wie bei der Gewerbesteuer belegen, dass die Betreuungs- und Pflegekosten mindestens zu 25 Prozent von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen wurden.

Pflegebuchführungverordnung (PBV)

Mit der Pflegebuchverordnung werden sozialen Einrichtungen eine Vielzahl von Anforderungen auferlegt. Die PBV beinhaltet sowohl Rechnungs- und Buchführungsvorschriften als auch detaillierte Regelungen für eine Kosten und Leistungsrechnung.

Unter diese Regelungen fallen grundsätzlich alle nach dem SGB XI zugelassene Pflegeweinrichtungen betroffen. Es bestehen jedoch Befreiungsmöglichkeiten für kleinere ambulante oder stationäre Pflegedienste, abhängig vom Umsatz, der Anzahl der beschäftigten Pflegekräfte bzw. der Anzahl der Pflegeplätze.

Für betroffene Pflegedienstleister hat die PBV weitreichenden Konsequenzen. So entfallen unter anderem die Vereinfachungsregelungen der Einnahme Überschuss Rechnung, weil zwingend zu bilanzieren ist.

Außerdem muss ein komplexer Kontenplan (SKR 45) für Pflegeeinrichtungen verwendet werden. Anhand dieses Kontenrahmens sind alle anfallenden Kosten und Erlöse der Pflegeeinrichtung aufwendig aufzuschlüsseln. Aufbauend auf diese umfangreiche Buchführung schließt sich dann noch eine Kosten und Leistungsrechnung inklusive Betriebsabrechnungsbogen an.

Alles in allem führt die Vielzahl der Regelungen insbesondere bei kleineren Einheiten zu erheblichem Verwaltungsaufwand.

Investitionskostenförderung

Ambulante Pflegeeinrichtungen in NRW mit gültigem Versorgungsvertrag können jährlich eine Investitionskostenförderung beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres zu stellen. Die Höhe der Förderung bemisst sich maßgeblich nach der im Vorjahr gegenüber den Pflegekassen bzw. den Beihilfestellen abgerechneten folgenden Leistungen:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 SGB XI
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Absatz 3 SGB XI
  • Hausbesuchspauschalen
  • Leistungen nach § 38a SGB XI, wenn die Präsenskraft vom Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad 1, wenn diese Leistung für pflegerische ambulante Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurden

Nicht förderungsfähig sind bspw. Leistungen an private Selbstzahler, sowie Leistungen, die vom Sozialhilfeträger finanziert wurden.

Die Investitionskostenpauschale beträgt dabei 2,15 Euro je volle Pflegestunde.

Der Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Stadt oder dem Landkreis, in Gütersloh bspw unter folgendem Link:
Investionskostenförderung ambulanter Pflegedienste im Kreis Gütersloh

Um in den Genuss der Förderung zu gelangen müssen sich Pflegedienste die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihres Antrags testieren lassen. Hecker + Kollegen Steuerberater sind berechtigt, diese Bestätigungen für ambulante Pflegedienste auszustellen.

Personal

Auf einem weitgehen leergefegten Arbeitsmarkt überhaupt motivierte und zuverlässige Mitarbeiter zu finden, ist bereits eine Herkulesaufgabe. Aber auch mit geeignetem Personal stehen ambulante und stationäre Pflegedienste vor vielen Herausforderungen.

Neben den Unwägbarkeiten der Personalführung im Allgemeinen hat hierzu auch der Gesetzgeber seinen Beitrag geleistet.

Denn um teure Überraschungen bei Lohnsteuer- bzw. Sozialversicherungsprüfungen zu vermeiden sind auch hier umfangreichende Dokumentationen notwendig, bspw. bei den Stundenaufzeichnungen. Zudem ist bei der Entlohnung unter anderem der Mindestlohn gemäß Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche und tarifliche Regelungen gemäß Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes zu beachten.

Besonderes Augenmerk bedarf ebenfalls die korrekte Abrechnung steuerfreier Zuschläge für Sonntags -, Feiertags und Nachtarbeit, sowie die komplexen Regelungen für Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche.

Aber auch die bei ambulanten Pflegediensten häufig anzutreffende Nutzung von betrieblichen PKWs durch Mitarbeiter kann Argwohn beim Fiskus auslösen. Denn es wird regelmäßig eine Privatnutzung der Fahrzeuge durch die Mitarbeiter unterstellt, was wiederum als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

Über uns:

Seit 1972 unterstützen unsere Steuerberater ambulante und stationäre Pflegedienste. Aufgrund dieser Erfahrung kennen wir auch branchenspezifische Stolperfallen und können so unseren Mandanten dabei helfen, diese zu vermeiden.

Wir beraten aber nicht nur bei steuerlichen Thermen, sondern zunehmend auch bei betriebswirtschaftlichen und technischen Herausforderungen.

Unsere Dienstleistungen für Pflegedienste und Pflegeheime

Unser technisches Know how ermöglicht es uns auch, die Zusammenarbeit mit Pflegediensten so effizient wie möglich zu gestalten.

So können wir unter anderem aus folgenden Branchensystemen Daten für die Buchhaltung extrahieren:

  • BoS&S CareAssist
  • Caresocial Pflegesoftware
  • Curasoft
  • C&S CareOffice
  • Dan Cannyline & Tulipan
  • DMRZ Pflegesoftware
  • medifox
  • hycare
  • OptaData eva/3
  • ProfSys

Gleiches gilt für eine Vielzahl von Zeiterfassungssystemen für die Lohnabrechnung. Falls gewünscht können wir einen elektronischen Austausch für weitere Belege wie bspw. Eingangsrechnungen einrichten, um so den Papieraustausch zwischen Steuerkanzlei und Pflegedienstleister auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Zudem entfallen hierdurch viele aufwendige manuelle Abstimmungen.

Mit diesen und weiteren Maßnahmen verfolgen wir das Ziel, den Arbeitsaufwand bei unseren Mandanten nachhaltig zu minimieren.

Außerdem entlasten wir unsere Mandanten bei der korrekten Abrechnung von Mitarbeitern, den daraus resultierenden Bescheinigungen und Meldungen an den Fiskus und die Sozialversicherungen. Darüber hinaus können wir individuelle Lösungen entwickeln, die die Nettolöhne der Arbeitnehmer maximieren und zugleich die Belastung durch Steuern und Sozialabgaben minimieren.

Aber auch beim Jahresabschluss und den Jahressteuererklärungen berücksichtigen wir natürlich stets die für Sie individuell vorteilhaften steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Warum Hecker + Kollegen Steuerberater?

Bei uns erhalten Pflegedienstleister individuelle steuerliche, betriebswirtschaftliche und technische Unterstützung aus einer Hand.

Haben wir Ihr Interesse an unserem Angebot im Bereich Steuerberatung für Pflegedienste und Pflegeheime geweckt? Dann rufen Sie uns doch einfach für ein unverbindliches Erstgespräch an.

Unser Ansprechpartner für ambulante und stationäre Pflegedienste:

th

Dr. Frank Scheuß
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com

 

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