Fahrerlohn in der Altenpflege

Pflege

Gemeinnützige Einrichtungen können ihre Fahrer unter Umständen einkommensteuerfrei entlohnen, wie aktuell das Finanzgericht Baden Württemberg entschied.

Dieses Urteil erstritt sich eine gemeinnützige GmbH, die ein Seniorenzentrum betreibt. Die Einrichtung bietet auch teilstationäre Tagespflege für vorwiegend ältere Menschen an, von denen die Mehrheit in eine Pflegestufe eingestuft war.

Im Rahmen der Tagespflege wurden diese Pflegebedürftigen mittels behindertengerechter Kleinbusse von zu Hause abgeholt und später auch dorthin zurückgebracht. Dabei griff die Einrichtung auf Fahrer zurück, die diese Fahrten nebenberuflich durchführten, im Durchschnitt weniger als 12 Stunden wöchentlich.

Die Fahrer erhielten für Ihre Tätigkeit eine Aufwandentschädigung zwischen 2.100 und 2.400 Euro im Jahr. Die Einrichtung behandelte die Einkünfte gemäß §3 Nr. 26 als einkommensteuerfrei, und führte daher auch keine Lohnsteuer ab.

Dies führte zu Ärger mit dem Finanzamt im Rahmen Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung, weil die Prüfer die Entlohnung der Fahrer als steuerpflichtig einstufen wollten.

Die Finanzrichter sahen dies jedoch erfreulicherweise anders. Nach ihrer Auffassung fallen die Löhne der Fahrer der gemeinnützigen Einrichtung grundsätzlich unter die Steuerbefreiung des §3 NR. 26 EStG für bürgerschaftlich engagierte , nebenberufliche tätige Mitarbeiter.

Anmerkung Steuerberater Hecker: Wesentlich für die Einstufung des Fahrerlohns als begünstigte Tätigkeit war der Umstand, dass die Fahrer die Pflegebedürftigen nicht nur transportierten, sondern auch beim Verlassen und Aufsuchen ihrer Wohnung sowie beim Ein- & Austeigen aus dem Fahrzeug halfen. Dadurch hatten sie nach Auffassung der Richter Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens erbracht, die nach §3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.