Zahnarzt: Bleaching umsatzsteuerpflichtig?
Bei Zahnärzten hängt die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze wie bei allen Ärzten maßgeblich davon am, ob die erbrachten Leistungen als Heilbehandlungen einzustufen sind.
Problematisch sind unter anderem individuelle Gesundheitsleistungen. Hier vermutet der Finanzamt oft, das es sich nicht um eine medizinisch indizierte Heilbehandlung handelt, sondern um kosmetische oder ästhetische „Wellnessbehandlungen".
Dies kann insoweit nachvollziehbar sein, wenn es sich um das Anbringen von Zahnschmuck handelt. Wie aber verhält es sich mit Bleaching, Heilbehandlung oder ästhetische Leistung?
Diese Frage hat aktuell das Finanzgericht Schleswig Holstein entschieden. Die Richter stellten fest, dass eine vom Zahnarzt durchgeführte Zahnaufhellung umsatzsteuerfrei sein kann, wenn hierdurch ein aufgrund von Vorerkrankung und Vorbehandlung nachgedunkelter Zahn aufgehellt wird.
Update 10.05.2015: Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Entscheidung der Kieler Richter bestätigt. Die von der Finanzverwaltung begehrte Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Fazit: Zahnärzte bleiben von der Umsatzsteuer nicht verschont. Dies betrifft leider nicht nur ästhetische Dienstleistungen, sondern oftmals auch Leistungen des Eigenlabors, Umsätze aus Gutachten und Vorträgen sowie Erlöse aus dem Praxisshop.
Auf diese Feinheiten des Steuerrechts müssen sich Zahnärzte einstellen, andernfalls drohen teure Überraschungen, bspw. bei Betriebsprüfungen. Für eine individuelle Beratung zum Thema Zahnarztpraxen und Umsatzsteuer stehen wir gerne zur Verfügung
Autor: T. Hecker, Steuerberater
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