Zahnarzt: Anstellung der Ehefrau

Neues aus dem Bereich Steuerberatung für Zahnärzte: Arbeitsverträge mit Angehörigen sind auch bei Zahnärzten keine Seltenheit. Beispielsweise, wenn sich die Ehegattin um die Praxisorganisation und Praxisverwaltung kümmert.

Leider führt diese Konstellation nicht selten zu Ärger mit dem Finanzamt. Aus Sicht des Fiskus wird dann in der Regel argumentiert, die Anstellung sei nicht fremdüblich oder aber gar ein Scheinarbeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass die angefallenen Kosten (Lohn / Sozialabgaben etc.) in der Zahnarztpraxis gestrichen werden, und somit ein höherer Gewinn zu versteuern ist.

Es kann aber sogar sein, dass die Tätigkeit der Zahnarztfrau als ein eigenes gewerbliches Unternehmen gewertet wird.

Dies wiederfuhr einem Zahnarzt aus Rheinland Pfalz, der seine Ehefrau, eine gelernte Arzthelferin, angestellt hatte. Die Zahnarztgattin kümmerte sich in der Praxis ihres Ehemannes um die Praxisverwaltung und -organisation, den Schriftverkehr, die Personalverwaltung und die Abrechnung.

Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren stellte die Krankenversicherung der Zahnarztfrau fest, dass Ihre Arbeit in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite Sie von der Sozialversicherungspflicht. Auch die Deutsche Rentenversicherung erstattete daraufhin die bislang gezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung.

Dies brachte auch das Finanzamt auf den Plan. Da sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsverhältnis bestehe, könne auch steuerlich nicht von einem Angestelltenverhältnis ausgegangen werden. Vielmehr handele es sich bei den Tätigkeiten der Zahnarztgattin um gewerbesteuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb.

Hiergegen klagte das Ehepaar - mit Erfolg!

Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Zahnarztfrau in der Praxis ihres Ehemannes steuerlich als Arbeitnehmerin tätig sei. Die abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse ist insoweit nicht maßgeblich.

Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprachen in dem zu beurteilenden Fall folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs.

Vor diesem Hintergrund sei die Zahnarztfrau als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre Aufgaben waren klar und eindeutig in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden. Für ihre Tätigkeit hatte sie einen festen Monatslohn bezogen. Ihr stand auch nicht unbegrenzt Urlaub zu, den sie nach Belieben wählen könne. Sie nehme - wie die übrigen Angestellten auch - immer dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei. Zudem hatte Sie nachweislich ihre monatlich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt. Dass ihr ggf. ein größerer zeitlicher Spielraum als den übrigen Arzthelferinnen zur Verfügung gestanden habe und sie teilweise auch abends gearbeitet habe, sei unschädlich. Die Klägerin habe auch weisungsgebunden gearbeitet. Zwar zeichne sich ihre Tätigkeit bereits aufgrund der ihr zugewiesenen Führungsaufgaben durch ein selbständiges Arbeiten und Entscheiden aus.

Sie habe jedoch anhand von Beispielen veranschaulicht, dass ihre Tätigkeiten (wie z.B. die Abrechnungen) von ihrem Ehemann als Arbeitgeber kontrolliert worden und mit seinen Zielen abzustimmen gewesen seien.

Quelle: Finanzgericht Rheinland Pfalz/ stbwp.com
Autor: Dipl. Kfm. T.Hecker, Steuerberater - Gütersloh