erweiterte Honorarverteilung
Neues aus der Steuerberatung für Heilberufe. Zahnärzte dürfen das von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig Holstein ausgezahlte Ruhegeld nicht wie Renteneinkünfte versteuern.
Es handelt sich vielmehr um voll zu versteuernde nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bis zum Ruhestand eine Zahnarztpraxis betrieb. Die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung aus der erweiterten Kostenverteilung gezahlten Ruhegelder deklarierten die Ärzte als ermäßigt zu besteuernde Renteneinnahmen. Nach einer Kontrollmitteilung änderte das Finanzamt den Steuerbescheid, und berücksichtigte die Einnahmen als voll steuerpflichtige nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.
Die Klage der Zahnärzte blieb ohne Erfolg. Die Richter des Finanzgerichts Schleswig Holstein argumentierten, es handele sich nicht um Renteneinkünfte, da die Zahlungen keinen Versicherungscharakter aufwiesen. Denn die Ruhegelder würden nicht aus Zahnärzten bereits zugeflossenen Einnahmen gespeist, sondern aus der erweiterten Kostenverteilung finanziert.
Da ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem früheren Betrieb der Zahnarztpraxis bestünde, seien die Ruhegelder laut Auffassung der Kieler Richter nachträgliche Einkünfte aus dieser selbständigen Tätigkeit.
Hinweis: Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen
Quelle: Finanzgericht Schleswig Holstein
Autor: Torsten Hecker, Gütersloh