Geplante Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt ein kontroverses Thema. Nachdem sich die Finanzminister der Länder bereits bei Ihrer letzten Konferenz grundsätzlich auf eine Verschärfung der Regelungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige geeinigt hatten, wird es nun konkreter.
Demnach soll die strafbefreiende Selbstanzeige für reuige Steuersünder zwar im Grundsatz erhalten bleiben, aber in Zukunft umfangreicher abgegeben werden müssen und deutlich teurer werden.
Zwar müssen Betroffene wie bisher die fälligen Steuern + 6 % Zinsen pro Jahr mit der Selbstanzeige an den Fiskus überweisen. Zusätzlich wird aber ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro 10% Strafzuschlag fällig, ab einem Betrag von 100.000 Euro 15% und ab einem Betrag von 1.000.000 Euro sogar 20%. Bislang wird ein Zuschlag von „nur" 5% fällig, wenn mehr als 50.000,00 Euro hinterzogen wurden.
Darüber hinaus muss die strafbefreiende Selbstanzeige immer die letzten 10 Jahre umfassen, während bislang in einigen Fällen nur die letzten 5 Jahre genügten.
Wie zu erwarten steht der Bundesfinanzminister dem Vorstoß seiner Kollegen aus den Bundesländern wohlwollend gegenüber. Entsprechende Gesetzesänderungen sollen am 1. Januar in Kraft treten. Sollte dies geschehen , wird der Fiskus bis zum Jahresende wohl wieder einen starken Anstieg der Selbstanzeigen vermelden. Dabei dürften insbesondere Betroffene mit hohen bislang undeklarierten Einkünften motiviert sein, bis zum Jahresende eine Selbstanzeige abzugeben, um die deutlich steigenden Strafzuschläge der Zukunft zu vermeiden.
Eine formal korrekte Selbstanzeige bedarf einiges an Vorbereitungszeit, da sämtliche undeklarierten Einkünfte der letzten 10 Jahre aufwendig ermittelt werden müssen. Daher sollten Betroffene, die sich mit dem Gedanken einer Selbstanzeige befassen, gegebenenfalls schon vor einer beschlossenen Gesetzesänderung Vorbereitungen treffen. Dazu zählt unter anderem die Beschaffung der relevanten Informationen, bspw. bei Banken, Versicherungen oder Vermögensverwaltern. Diese müssen vor dem Hintergrund der individuellen Besonderheiten ausgewertet werden. Darauf aufbauend muss die Steuerbelastung dieser Einkünfte berechnet werden.
Anmerkung: Es ist nicht immer sinnvoll, den eigenen Steuerberater bei diesen Vorbereitungstätigkeiten einzubinden. Denn sollte man sich später gegen eine Selbstanzeige entscheiden, darf der Berater in Zukunft nicht mehr für sie tätig werden.
Sowohl bei der Ermittlung der noch nicht verjährten undeklarierten Einkünfte sowie Ihrer finanziellen Auswirkungen ist mit hoher Sorgfalt vorzugehen. Denn eine falsche Ermittlung der Hinterziehungsbeträge kann zu einem Verlust der angestrebten Strafbefreiung führen.
Über uns: Wir beraten mittelständische Unternehmen und Vermögensverwalter in allen steuerlichen Belangen. Dazu zählt auch die Unterstützung Betroffener bei der diskreten Vorbereitung und Durchführung von strafbefreienden Selbstanzeigen. Für eine vertrauliche individuelle Beratung zu diesem Thema stehen wir jederzeit zur Verfügung.
Ansprechpartner: Dr. Frank Scheuß, Wp & StB