Änderungen bei der Besteuerung von Reiseveranstaltern

Reise Strand Meer

Die Europäische Kommission hat die deutsche Bundesregierung aufgefordert, die Regelungen für die Margenbesteuerung von Reiseveranstaltern zu ändern.

Hintergrund: Im Rahmen der Margenbesteuerung erhalten Reiseunternehmer das Privileg, Umsatzsteuer nur auf die Differenz zwischen Ein und Verkaufspreis der Reiseleistung abführen zu müssen. Um diese Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch diverse Voraussetzungen erfüllt sein.

Stein des Anstoßes für die EU Kommission ist der Umstand, dass die deutsche Margenbesteuerung in der Regel nur bei Reiseleistungen an Privatkunden greift. Nach dem Willen des europäischen Gerichtshofs sollen aber auch Reiseleistungen an Unternehmen begünstigt sein.

Außerdem missfällt es der EU Kommission, das deutsche Unternehmen die Marge nur einmal jährlich in einer Summe berechnen, und nicht je Reiseleistung.

Sollte Deutschland innerhalb der nächsten 2 Monate keine akzeptable Begründung für den gewählten Sonderweg vorlegen können, droht eine Klage vor dem europäischen Gerichtshof.

Fazit: Das Reiseveranstalter die Margenbesteuerung in Zukunft auch bei Unternehmenskunden anwenden dürfen, ist für die Tourismusbranche erfreulich.

Dass die Marge jedoch zukünftig je Reiseleistung zeitnah berechnet werden soll, wird in der Tourismusbranche wohl deutlich weniger Anklang finden. Denn vielfach kann die endgültige Marge bei einer Reise erst sehr spät ermittelt werden, wenn alle angefallenen Kosten aus dem In- und Ausland abgerechnet sind. Außerdem ist die Margenberechnung je Reiseleistung naturgemäß deutlich zeitaufwendiger als die Berechnung einer jährlichen Gesamtmarge.

Quelle: Europäische Kommission
Autor: T. Hecker