Home Office einer Alleinerziehenden

berufstätige Mutter mit Kind

Wer sein privates Arbeitszimmer für berufliche oder betriebliche Zwecke nutzt, kann die Kosten hierfür vielfach bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen.

Das ist vor allem dann steuerlich atraktiv, wenn der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer stattfindet, und das Arbeitszimmer auch nicht privat genutzt wird. Dann können angefallene Kosten unter Umständen nahezu ungbegrenzt steuerlich zum Abzug gebracht werden.

Befindet sich das Arbeitszimmer in einer Mietwohnung , sind so unter anderem die anteilig Miete und Mietnebenkosten, Versicherungen, Strom- & Heizungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Aber auch das Mobiliar und die Arbeitsausstattung können geltend gemacht werden. Gegebenenfalls jedoch nicht sofort zu 100% im Jahr der Anschaffung, sondern über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung.

Sollte das Arbeitszimmer jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellen, sind die angefallenen Kosten hingegen maximal bis 1.250 Euro pro Jahr steuerlich abzugsfähig.

Aber selbst dieser begrenzte Abzug wird nur gewährt, wenn für die jeweilige Tätigkeit kein betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Dies musste auch eine alleinerziehende Mutter erfahren. Nach der Scheidung von Ihrem Mann hatte Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, vormittags im Betrieb und nachmittags von zu Hause aus zu arbeiten. Andernfalls wäre eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich gewesen, da sie noch Ihren minderjährigen Sohn zu betreuen hatte.

Das Finanzamt erkannte die Kosten für den häuslichen Telearbeitsplatz der Alleinerziehenden jedoch nicht an.

Zu Recht wie auch die Richter des Finanzgerichts befanden. Denn die Alleinerziehende hatte aus privaten Gründen das Home Office gewählt. Da ein betrieblicher Arbeitsplatz sowohl vormittags als auch nachmittags bei Ihrem Arbeitgeber zur Verfügung stand, sind die Kosten des Arbeitszimmers daher insgesamt nicht abzugsfähig.

Autor: T. Hecker
Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz