Kosten eines Supersportwagens ggf. abzugsfähig

Firmenwagen

Teure Autos im Betriebsvermögen sind steuerlich problematisch. Denn das Finanzamt unterstellt nicht selten eine private Veranlassung für den Kauf des Fahrzeugs.

Das hat zur Folge, das die geltend gemachten Kosten gestrichen werden, und Steuernachzahlungen eingefordert werden. So auch im Falle eines schwäbischen Automobilzulieferers. Das Unternehmen fertigt hochfeste Strukturen im Karosserie- und Motorenbereich in Leichtbauweise. Dabei kommt verstärkt Kohlefaser zum Einsatz. Außerdem führt das Unternehmen Entwicklungen, Konstruktionen und Prototyping im Rennsport durch.

Stein des Anstoßes war ein geleaster Supersportwagen im Wert von über 400.000,00 Euro. Er handelte sich um das erste Serienfahrzeug dar, bei dem das als Monocoque gefertigte Fahrgestell und der Aggregateträger vollständig aus kohlenstofffaserverstärktem Kunststoff hergestellt wurde.

Das Finanzamt wollte die entstanden Kosten für das Fahrzeug jedoch nicht anerkennen. Nach Ansicht der Finanzbeamten handele es sich bei dem exklusiven Fahrzeug um private Repräsentation, die nicht steuermindernd geltend gemacht werden dürfe.

Dies ließ der Automobilzulieferer nicht auf sich sitzen und klagte, mit Erfolg.

Die Richter des Finanzgerichts Baden Württemberg stellten zwar fest, dass die Kosten grundsätzlich nicht anerkannt werden dürfen, wie sie dem Zweck der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen.

Soweit das Fahrzeug jedoch für Fahrten des Gesellschafter-Geschäftsführers zu betrieblichen Terminen des Automobilzulieferers anlässlich von Meetings, Marketing- und Werbeveranstaltungen bei den Geschäftspartnern sowie auf Fahrten zur  Rennsportabteilung und Konstruktions- und Einkaufsabteilungen genutzt werde, sind die Kosten als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Insoweit sind die Kosten auch nicht nicht als unangemessen angesehen, weil der Automobilzulieferer mit der Fertigung von Kohlefaser-Karosseriestrukturen enge Bezüge zu dem geleasten Supersportwagen aufweist.

Autor: T. Hecker
Quelle: Finanzgericht Baden Württemberg