Besteuerung von privaten Arbeitsvermittlern

Arbeitsvermittlung

Private Arbeitsvermittler übernehmen zunehmend die Aufgabe der Jobvermittlung von Behörden wie der Bundesagentur für Arbeit und den örtlichen Jobcentern.

Denn mit einem Vermittlungsschein können sich Arbeitssuchende direkt an private Arbeitsvermittler wenden, damit diese ihnen einen passenden Job vermitteln.

Aus steuerlicher Sicht war jedoch bislang umstritten, ob auf dieses Vermittlungsentgelt im Wert zwischen 2.000 – 2.500 Euro Umsatzsteuer anfällt.

So auch bei einer Arbeitsvermittlerin, die Ihre Arbeit in den Jahren 20004-2006 über Vermittlungsgutscheine mit der Bundesagentur für Arbeit abrechnete.

Das Finanzamt verlangte, das die Vermittlerin für diese Leistungen Umsatzsteuer zahlen sollte, weil Sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nach deutschem Recht nicht erfülle. Hiergegen klagte sich die Betroffene durch die Instanzen, mit Erfolg.

Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten fest, das sich die Tätigkeit der Vermittlerin ungeachtet der deutschen Normen bereits nach EU Recht umsatzsteuerfrei sei. Wesentlich für die Beurteilung ist dabei der Umstand, dass die Kosten von der Bundesagentur für Arbeit übernommen worden sind.

Hinweis: Der BFH ließ jedoch offen, ob die geänderte Rechtslage nach dem 1. April 2012 zu einer anderen Einschätzung der Richter geführt hätte.

Außerdem ist zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2015 eine neue Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der aktiven Leistungsförderung in Kraft getreten ist.

Autor: T. Hecker
Quelle: Bundesfinanzhof