Steuervorteile mit Fotovoltaik trotz gesunkener Förderung

Photovoltaik

Trotz sinkender Einspeisevergütungen bei den alternativen Energien können Betreiber einer Fotovoltaik-Anlage immer noch von erheblichen Steuervorteilen profitieren.

Dazu zählt die Möglichkeit, bereits vor der Investition in die Solarpanels bis zu 40 Prozent der erwarteten Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend zu machen

Der Investitionsabzugsbetrag mindert im Jahr der Bildung die Steuerlast auf die übrigen Einkünfte des zukünftigen Solarunternehmers. Dies aber nur dann, wenn in den folgenden drei Jahren auch die geplante Investition in die erneuerbare Energie erfolgt. Anderenfalls streicht das Finanzamt rückwirkend den Abzugsbetrag, und fordert die ersparten Steuern zuzüglich 6% Zinsen pro Jahr nach.

Nach Installation der PV Anlage kann der Inhaber die Investitionskosten über 20 Jahre steuermindernd abschreiben. Alternativ gewährt der Gesetzgeber eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent, die im Jahr der Investition und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden kann. Wird die Sonderabschreibung gewählt vermindert sich jedoch die reguläre Abschreibung über die 20 jährige Laufzeit entsprechend.

Hinweis: Normalerweise darf bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags der begünstigte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat jedoch bereits verfügt. dass ein Eigenverbrauch des Solarstroms von mehr als 10 Prozent unproblematisch ist. Der Strom muss demnach also nicht mehr zwingend zu mehr als 90% in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Damit wäre ein wesentliches Hemmnis bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaikanlagen beseitigt.

Fazit: Ohne Fleiß kein Preis! Denn Betreiber von Solaranlagen sind aus steuerlicher Sicht reguläre Unternehmer. Als solche müssen Sie dem Finanzamt Rede und Antwort stehen. Dies beginnt mit dem umfassenden Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und setzt sich in den jährlich abzugebenden Gewinnermittlungen im Rahmen einer Einnahme-Überschuss-Rechnung oder einer Bilanz fort. Wenn Inhaber einer PV-Anlage zusätzlich die Umsatzsteuer aus der Investition vom Finanzamt zurück verlangen möchten, sind im Gegenzug monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, Umsatzsteuer auf die Stromerlöse zu erheben und an das Finanzamt abzuführen.

Quelle: DSTV /stbwp.com