Praxis: Hotels und die Umsatzsteuer

Hotel

Das Hotelgewerbe ist ein personalintensiver Sektor, ca. 360.000 Menschen sind derzeit in Deutschlands Beherbergungsbetrieben sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Daher hat der Gesetzgeber zur Förderung der Branche entschieden, ab 2010 den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% auf Beherbergungsleistungen zu erheben.

Leider umfasst die ermäßigte Besteuerung nicht sämtliche Leistungen, die typischerweise bei einer Hotelübernachtung anfallen. Insbesondere das Frühstück, Telefon und Internetgebühren, Parkgebühren, sowie die Bereitstellung eines Fitnessraumes sind nach Willen des Gesetzgebers mit 19% Umsatzteuer abzurechnen.

Wie aber bemisst man den Wert der genannten Dienstleistungen bezogen auf einen pauschalen Übernachtungspreis? Um fragwürdige Rechenwerke und anschließend langwierige Auseinandersetzungen mit dem Fiskus zu vermeiden, dürfen Hoteliers derartige Services als „Business-Package" oder „Servicepauschale" mit 20% des Übernachtungspreises ansetzen.

Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 € genügt es hierbei, den Bruttobetrag sowie die darin enthaltene Umsatzsteuer von 7% und 19% separat auszuweisen.

Beispiel: Ein Hotelgast zahlt beim Check Out für die Übernachtung 150 Euro. Der Hotelier muss aus diesem Vorgang 19% Umsatzsteuer in Höhe von 4,79 € (19 % aus 30 € = 20 % von 150 €) sowie 7% Umsatzsteuer von 7 % in Höhe von 7,85 € (7 % aus 120 € = 80 % von 150 €) an das Finanzamt abführen. Die Rechnung könnte dann wie folgt ausgestellt werden:

Übernachtung inkl. Business-Package: 150 €,

- darin enthaltene Umsatzsteuer von 19 % = 4,79 €,

- darin enthaltene Umsatzsteuer von 7 % = 7,85 €.

Quelle: Dehoga / Hotelverband Deutschland (IHA) /stbwp.com