Anforderungen an eine offene Ladenkasse

Bargeld

Bar­ein­nahmen können unter Um­ständen auch klassisch durch rein Hand­schriftliche Auf­zeich­nungen gesetzes­konform doku­mentiert werden.

Dies entschied aktuell der Bundesfinanzhof zugunsten eines Gastronoms, der neben seinem Gaststättenbetrieb auch Veranstaltungen ausrichtete und einen Stand auf an einem örtlichen Volksfest hatte.

Dem Trend zu elektronischen Kassen war er nicht gefolgt. Seine Einnahmen aus dem Gaststättenbetrieb notierte er vielmehr klassisch per handschriftlichem Zettel je Abrechnungsvorgang. Diese rechnete er täglich zusammen und unterschrieb die Tagessummen mit Angabe des Datums.

Die Einnahmen aus dem Volksfest notierte er in einer Summe auf dem Zettel mit den Tagessummen, ebenso die Einnahmen aus dem Volksfest. Weitere Aufzeichnungen wie beispielsweise Angebote , Rechnungen oder Quittungen wurden nicht aufbewahrt.

Böses Erwachen nach einer Betriebsprüfung

Das Finanzamt stufte diese Aufzeichnungen des Gastronoms bei einer Prüfung der Jahre 2008-2010 als nicht ordnungsgemäß ein.

Moniert wurde auch , dass die vollständige Erfassung der Einnahmen nicht überprüfbar sei. Außerdem konnten die handschriftlichen Aufzeichnungen ohne weiteres nachträglich manipuliert werden.

Ein weiterer Mangel sei, das der Gastronom nicht belegen konnte, dass er seine Kassenbestände täglich gezählt habe.

Außerdem bezweifelten die Prüfer an, das der Gastronom vielfach Samstags geschlossen hatte, obwohl dies in der Gastronomie der Tag mit den höchsten Umsätzen sei

Daher kalkulierten die Prüfer die Umsätze mittels einer Quantilsschätzung nach. Dabei wurde basierend auf dem Wareneinkauf des Gastronoms einem Rohgewinnaufschlag vorgenommen. Den Rohgewinnaufschlag ermittelten Sie wiederum aus den Preisen der Speisekarte berechneten.

Die so ermittelten Umsätze lagen deutlich über den erklärten Umsätzen, und führten daher zu Steuernachforderungen.

Dagegen wehrte sich Gastronom und klagte sich durch die Instanzen, bis zum BFH

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Und die obersten Richter gaben ihm in vielen Punkten Recht, vor allem in Bezug auf die Einnahmenermittlung in der Gaststätte.

Denn er war als Einnahmen – Überschussrechner insoweit berechtigt, eine offene Ladenkasse zu führen. Die handschriftliche Notierung der Einzelumsätze und tägliche Summenbildung sei nach der Rechtslage zwischen 2008-2010 nicht zu beanstanden.

Das dadurch die Vollständigkeit nicht gewährleistet sei und Manipulationen nicht auszuschließen seien können dem Unternehmer nicht angekreidet werden, da die Methode gesetzlich zulässig war.

Auch die Zweifel des Finanzamts an der Schließung der Gaststäte an mehreren Samstagen können nach Auffassung der Richter nicht alleine dadurch begründet werden, das es sich um den umsatzstärksten Tag handele.

Hinsichtlich der Einnahmen aus dem Volksfest und den Veranstaltungen hatte er jedoch nicht so viel Glück.

Zwar sei auch insoweit eine offene Ladenkasse zulässig und Einzelaufzeichnungen entbehrlich, u.a. weil er auf dem Fest eine Vielzahl von Kleinumsätzen an eine große Zahl unbekannter Kunden tätigte. Mangels Einzelaufzeichnungen hätte er aber die Einnahmen durch auszählen ermitteln und dies in einem Kassenbericht dokumentieren müssen.

Aufgrund dieser Mängel durfte das Finanzamt insoweit die Umsätze schätzen.

Hinweis Steuerberater Hecker

Es ist erfreulich, dass die obersten Richter die Einnahmenaufzeichnungen des betroffenen Unternehmers in Bezug auf seine Gaststätte als ordnungsgemäß einstuften. Das Urteil bezieht sich jedoch auf den Rechtsstand 2008-2010 und ist daher nicht zu 100% auf die heutige Rechtslage übertragbar.

Für eine individuelle Beratung zum Thema ordnungsgemäße Aufzeichnungen von Bareinnahmen und die Zulässigkeit einer offenen Ladenkasse stehen wir daher gerne zur Verfügung.

 

thAutor:

Dipl. Kfm Torsten Hecker
Steuerberater
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