Besonderheiten bei Fahrschulen

Fahrschule

Laut Bundesvereinigung deutscher Fahrlehrerverbände e.V. sind auf Deutschlands Straßen derzeit rund 11.200 Fahrschulen unterwegs, Tendenz fallend.

Denn sowohl der demografische Wandel, als auch alternative Mobilitätskonzepte machen der Branche zu schaffen und verschärfen den Verdrängungswettbewerb.

Darüber hinaus stehen Fahrschullehrer aber auch vor diversen steuerlichen Herausforderungen, wie wir aus unserer langjährigen Tätigkeit als Steuerberater wissen.

Dauerthema Umsatzsteuer

Die Frage, ob Die Einnahmen aus dem Fahrschulunterricht umsatzsteuerpflichtig sind, beschäftigt seit Jahren sowohl die deutschen Gerichte als auch den Europäischen Gerichtshof.

Denn nach deutschem Recht können Umsätze aus Unterricht nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn er von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen durchgeführt wird. Dieses Kriterium erfüllen Fahrschulen nach enger Auslegung des Gesetzes vielfach nicht.

Daher hat der BFH unlängst erneut diverse Streitpunkte dem europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, Ende offen.

Risiko Kassenführung / Aufbewahrungspflichten

Da Fahrschulen von Ihren Fahrschülern mitunter auch bar bezahlt werden, beobachten Finanzämter die Branche besonders argwöhnisch. So wird vermutet, dass Fahrschulen nicht jede Bareinnahme versteuern.

Daher ist eine penibel gesetzeskonforme Kassenführung unerlässlich, um diesen Anscheinsverdacht des Fiskus nicht zu erhärten. Dazu zählt auch die Aufbewahrung sämtlicher relevanter Unterlagen, die die Vollständigkeit und Korrektheit der deklarierten Umsätze belegen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts zählen dazu bei einer bilanzierenden Fahrschule unter anderem auch die Aufzeichnungen nach §18 Fahrlehrergesetz, also insbesondere Ausbildungsnachweise, Tagesnachweise und Tüv Listen.

Schon kleinste Mängel bei der Kassenbuchführung bzw. bei den aufbewahrungspflichtigen Defizite können bei einer Prüfung teuer werden. Denn sie öffnen dem Finanzamt Tür und Tor für mitunter absurde Hinzuschätzungen bei den Umsätzen, was wiederum zu Steuernachzahlungen führt.

Privatnutzung von Fahrschulwagen

Aber auch der Fuhrpark einer Fahrschule hat es aus steuerlicher Sicht in sich. Denn der Fiskus unterstellt hier eine private Nutzung der Fahrschulwagen durch den Unternehmer und seine Familie. Diese ist grundsätzlich für jedes Fahrzeug zu versteuern, entweder pauschalnach der 1% Methode, oder individuell durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

Da sich die 1% Methode nach dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs richtet, führt dies bei Fahrschulen mit großem Fuhrpark bzw. hochwertigen Fahrzeugen zu utopischen Werten, die zu versteuern wären.

Daher ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs steuerlich vielfach sinnvoller, da hier nur die tatsächlich privat gefahrenen Kilometer zu versteuern. Die Sache hat leider einen Haken. Denn aus Sicht vieler Betriebsprüfer sind so ziemlich alle vorgelegten Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß. Und ähnlich wie bei der Kassenführung können schon kleinste formale Mängel zur Nichtanerkennung führen. Schon eine nicht eingetragene Fahrt zur Tankstelle oder Werkstatt kann genügen, um die ganze Arbeit für die Erstellung des Fahrtenbuchs zunichte zu machen.

Über Hecker + Kollegen

Unsere Steuerberater unterstützen seit 1972 kleine und mittelständische Unternehmen wie Fahrschulen im Kampf mit der Bürokratie. Wir klären unsere Mandanten über allgemeine und branchenspezifische steuerliche Risiken auf, und erarbeiten Lösungen , wie man damit umgeht. Außerdem entwickeln wir für unseren Mandanten individuelle Konzepte, die ihre Steuerlast nachhaltig minimieren.

 

thAutor:

Dipl. Kfm Torsten Hecker
Steuerberater
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