Prüfung v. Software (Softwaretestat)

Der Gesetzgeber stellt hohe Anforderungen an Software , die rechnungslegungsrelevante Daten liefert. Dies betrifft nicht nur die Finanzbuchhaltung, sondern auch vor und nachgelagerte Systeme, wie bspw. Kassensysteme, Warenwirtschaftsprogramme, Fakturasoftware, Zahlungsverkehrprogramme etc.

Der Fokus aus Sicht der Finanzverwaltung liegt hierbei auf der ordnungsgemäßen Verarbeitung von Geschäftsvorfällen. Dies beinhaltet insbesondere die vollständige , richtige und zeitgerechte Verarbeitung, die Sicherheit vor nachträglichen Manipulationen sowie eine angemessene Dokumentation.

Aufgrund der zunehmenden Vernetzung von Sofftwaresystemen hinterfragen die Beamten diese Kriterien nicht mehr nur bei Buchhaltungssoftware, sondern verstärkt auch bei angebundenen Softwaresystemen, die rechnungslegungsrelevante Daten liefern oder verarbeiten. Dadurch geraten bspw. bei einem Apotheker die elektronischen Kassen inklusive Warenwirschaftsanbindung oder aber bei einem Taxiunternehmen die Taxametersysteme zunehmend ins Visier des Fiskus.

Sollte sich bspw. im Rahmen einer Betriebsprüfung herausstellen, das eine Software innerhalb der Kette von rechnungslegungsrelevanten Systemen den Ansprüchen der Finanzbehörden nicht genügt, drohen erhebliche finanzielle Belastungen für das betroffene Unternehmen. Denn aus einer nicht ordnungsgemäßen Software wird aus Sicht des Fiskus vielfach eine nicht ordnungsgemäße Buchführung abgeleitet. Dies wiederum gestattet den Behörden die mitunter willkürliche Schätzung von erheblichen zusätzlichen Betriebseinnahmen, die zu einer existenzgefährdenden Steuerlast führen können. Zudem droht betroffenen Unternehmen noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Um dieses Risiko zu minimieren, können Anbieter von Softwarelösungen sich bescheinigen lassen, dass Ihre Software bei sachgerechter Anwendung eine ordnungsgemäße Verarbeitung gewährleistet. Wir führen entsprechende Prüfungen von rechnungslegungsrelevanter Software nach den nach den gesetzlichen Standards (§§ 238ff. § 257 HGB / §§ 145 ff AO/ IDW RS Fait / IDW PS 880/ GoBD (vormals GoBs & GDPDU) durch. Durch das Softewarezertifikat können Softwareanbieter das Vertrauen von Kunden und Finanzverwaltung erhöhen. Bei der Softwareauswahl Auswahl von Finanzbuchhaltungs- & Kassensystemen ist die Softwarebescheinigung inzwischen defacto ein KO Kriterium. Viele Softwareanbieter nutzen das Softwaretestat darüber hinaus aber auch als Marketinginstrument.

 

thUnser Ansprechpartner zum Thema Softwareprüfung & Softwaretestat

Dipl. Kfm. Torsten Hecker
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: t.hecker@stbwp.com

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