Finanzamt darf Domain pfänden

Steuerschulden Pfändung Domain

Bei Steuerschulden versteht der Fiskus keinen Spaß. Wenn trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung keine Zahlung erfolgt, treten Vollstreckungsbeamte auf den Plan und suchen nach Verwertbarem.

Dies musste auch ein Onlinehändler erfahren, der einen Onlineshop mit Unterhaltungselektronik betrieb.

Da er Steuerschulden in Höhe von 89.000 Euro nicht beglich, wollte das Finanzamt seine Internet-Domain pfänden. Es erging eine Pfändungsverfügung an die DENIC eG, die in Deutschlande die .de Top-Level Domains verwaltet.

Damit konnte die Registrierungsstelle jedoch weder das Finanzamt, noch das anschließend eingeschaltete Finanzgericht Münster überzeugen.

Die Rechte aus dem Domain Vertrag zwischen dem Onlinehändler und der DENIC eG dürfen vom Finanzamt gepfändet werden. Das durch zu erwartende Massenpfändungen bei der Registrierungsstelle ein enormer Arbeits- und Verwaltungsaufwand entstehe, sei irrelevant.

Fazit: Das Finanzgericht befasst sich in seiner Entscheidung leider nicht mit dem Aspekt, ob das Finanzamt die gepfändete Domain überhaupt zu Geld machen kann.

Falls nicht wäre zu prüfen, ob die Pfändung der Domain nicht als unverhältnismäßig einzustufen ist. Denn durch den Entzug der Domain wird es dem Onlinehändler unmöglich gemacht, in seinem Onlineshop Umsätze zu generieren und damit auch Steuern zu begleichen.

Außerdem ist davon auszugehen, dass sich selbst ein ggf. bestehender Wert einer Internet Domain nach Pfändung binnen kürzester Zeit in Rauch auflöst. Ungeachtet dessen wird die Finanzverwaltung säumigen Onlinehändlern mit dem aktuellen Urteil zukünftig verstärkt die Pistole auf die Brust setzen. Frei nach dem Motto: „Zahlt, oder wir pfänden eure Existenzgrundlage"

Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof diese Praktik im Rahmen einer Revision absegnet.

Update: Der Bundesfinanzhof hat inzwischen entschieden. Mehr dazu hier.

Quelle: Finanzgericht Münster
Autor: T. Hecker