Rückstellungen für Betriebsprüfungen bilden

Manch ein Unternehmer gewinnt den Eindruck, dass sich in seinem Hause die Prüfer die Klinke in die Hand geben. Denn neben der regulären Jahresabschlussprüfung finden sich auch diverse Behörden ein – bspw. zur Betriebsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Umsatzsteuerprüfung, Zollprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung.

Jede Prüfung durch die Behörden ist mit Arbeit verbunden, und somit auch mit Kosten, selbst wenn bei der Prüfung letztendlich nichts gefunden wird. Während Unternehmen für die Kosten der Jahresabschlussprüfung grundsätzlich Rückstellungen bilden müssen, ist dies bei Betriebsprüfungen umstritten.

Unlängst hat der Bundesfinanzhof entschieden, das Unternehmen, die aus BP-Sicht als Großbetriebe gelten, Rückstellungen für Betriebsprüfungen zu bilden haben, da sie durchgängig Anschlussprüfungen treffen. Dies gilt für alle abgelaufenen Geschäftsjahre, die noch nicht geprüft wurden, und unabhängig davon, ob bereits eine Prüfungsanaordnung erlassen wurde.

Diese Entscheidung gilt laut Auffassung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur für Großbetriebe.

Zudem hat da Finanzministerium festgelegt, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung einzubeziehen sind. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die durch die Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters bei einer Betriebsprüfung entstehen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bereits bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ Bundesfinanzministerium/ BMF