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Beratung im Gebäudereiniger Handwerk
Das Gebäudereiniger Handwerk ist im Umbruch. Denn die Konkurrenz im In- und Ausland verschärft den Wettbewerb zunehmend.
Dagegen wappnen sich die vorwiegend klein- und mittelständisch geprägten Gebäudereinigungsunternehmen durchaus unterschiedlich.
Kleinere Unternehmen, die vorwiegend als Einzelunternehmen geführt werden, widmen sich in der Regel ihrem Kerngeschäft als Vollsortimenter oder besetzen dort einzelne Nischen.
Mittelständische Betriebe, die zumeist in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, stellen sich zunehmend breiter auf und übernehmen so auch andere Dienstleistungen wie bspw. das Gebäudemanagement.
Ausgewählte steuerliche Besonderheiten:
Die personalintensive Tätigkeit stellt für Unternehmen der Branche die größte Herausforderung dar, sowohl wirtschaftlich als auch bürokratisch. Denn der Gesetzgeber hat sich aufgrund von schwarzen Schafen einige Besonderheiten und Fallstricke erdacht, die es zu beachten gilt.
Hierzu zählen insbesondere der Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, sowie weitere tarifliche Regelungen, deren Einhaltung vom Zoll überwacht wird. Dazu zählen beispielsweise die Pflicht zur "Sofortmeldung" von neuen Arbeitnehmern , was sich in der Praxis nicht immer einfach gestaltet. Gleiches gilt für die erweiterten Aufzeichnungspflichten, die seit 2015 zu beachten sind.
Da die Personalkosten mit durchschnittlich 60% des Umsatzes den größten Kostenblock darstellen, ergibt sich in diesem Bereich auch der größte Gestaltungsspielraum. Denn die Wahl des Personaleinsatzes (Minijob /sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhätnisse vs. Einsatz von Subunternehmern) beeinflusst die Personalkosten immens. Im Falle des Einsatzes von Subunternehmern steigen jedoch ebenfalls die steuerlichen Risiken, vor allem wenn das Finanzamt Scheinselbständigkeit unterstellt.
Aber auch bei der Rechnungsstellung stehen Gebäudereiniger vor einigen Herausforderungen. Werden bspw. Reinigungsleistungen an Privatpersonen erbracht, müssen besondere Regelungen beachtet werden, damit die Kunden die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd verwerten können (§35a EStG).
Werden hingegen Reinigungsleistungen an Unternehmen erbracht , die selbst nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringen, ergeben sich weitere umsatzsteuerliche Besonderheiten ( §13b / Reverse Charge Verfahren/ Vordruck USt 1 TG), jedoch wiederum nicht für alle Reinigungsleistungen.
Über uns:
Seit mehr als 35 Jahren unterstützen wir auch kleine und mittelständische Betriebe aus dem Gebäudereiniger Handwerk mit unserem betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Know-How. So begleiten wir unsere Mandanten langjährig über alle Phasen Ihrer Selbständigkeit, von der Existenzgründung bis hin zur Nachfolge.
Dabei profitieren unsere Mandanten insbesondere von unserem Full-Service Angebot. Unser Ziel ist es, durch eine proaktive Beratung steuerliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Damit und durch die individuell abgestimmte Ausübung von steuerlichen Gestaltungsspielräumen mindern wir nachhaltig die Steuerlast unserer Mandanten.
Autor: Dipl. Kfm. Torsten Hecker