Gesetzlicher Mindestlohn ab 2017

Lohnabrechnung

Zum 01. Januar 2017 wurde der gesetzliche Mindestlohn um 34 Cent pro Stunde angehoben, von bislang 8,50 Euro auf nunmehr 8,84 Euro.

Der Mindestlohn gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Minijobber. Aber auch Praktikanten haben vielfach Anspruch auf den Mindestlohn, sofern es sich nicht um ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer „anerkannten“ Schul- oder Hochschulausbildung handelt.

Es gibt jedoch auch in einigen Branchen Abweichungen vom Mindestlohn.

So können in einzelnen Branchen und Regionen beispielsweise aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Tarifabschlüssen höhere Mindestlöhne gelten.

In anderen Branchen und Regionen wiederum können sich aus dem gleichen Grund geringere Mindestlöhne ergeben, in der Regel jedoch nur für eine Übergangszeit von einem Jahr.

Das Thema ist hoch komplex und wird daher auch weiterhin sowohl in Arbeits- als auch Finanzgerichten für Arbeit sorgen.

Dabei geht es bei Finanzgerichten oftmals nicht nur um die Höhe des Arbeitslohns , sondern auch um die Einhaltung der arbeitsintensiven Formalitäten, die Unternehmer seit Einführung des Mindestlohngesetztes zu beachten haben, bspw. in Bezug auf die Stundenaufzeichnungen.

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Für eine individuelle Beratung stehen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.

Autor: Torsten Hecker