Gesellschafterdarlehen bei GmbHs

Darlehen

Die Finan­zie­rung von GmbHs durch Gesell­schaf­terdar­lehen oder Bürg­schaf­ten ist seit Jahr­zehn­ten gän­gige Praxis bei vie­len Ka­pital­gesell­schaf­ten.

Sofern die hierbei vereinbarten Konditionen fremdüblich sind, kann die Gesellschaft die hierfür anfallenden Zinsen gewinnmindernd ansetzen, während der Gesellschafter die erzielten Zelteinnahmen versteuern muss.

Ein wesentlicher Vorteil dieser Gestaltung ist, dass Gesellschaften so langfristig und ohne den Einfluss von Banken finanziert werden können. Und das sowohl in guten, aber vor allem auch in schlechten Zeiten der Gesellschaft.

Gerade letzteres ist inzwischen aus steuerlicher Sicht jedoch höchst problematisch. Denn bis vor kurzem konnten Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen den Darlehensverlust oder die Bürgschaftsinanspruchnahme steuermindernd gelten machen, insbesondere wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig wurde.

Denn der Verlust oder die Inanspruchnahme aus sogenannten eigenkapitalersetzenden Darlehen / Bürgschaften wurde dann ggf. als nachträgliche Anschaffungskosten gewertet. Dabei wurden drei Typen von Gesellschafterfinanzierungen unterschieden:

  • In der Krise gewährte Darlehen
  • In der Krise stehen gelassene Darlehen
  • Krisenbestimmte Darlehen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhof können jedoch Verluste für nach dem 27.9.17 gewährte oder stehen gelassene Darlehen (bei Eintritt der Krise) nur noch in wenigen Ausnahmefällen steuermindernd geltend gemacht werden.

Fazit:

Gesellschafterdarlehen haben sich in der Vergangenheit vielfach als letzter Rettungsanker kriselnder GmbHs erwiesen, wenn andere Geldgeber wie Banken sich zurückzogen. Das Gesellschafter hierfür zukünftig bestraft werden, indem die daraus resultierenden Risiken wie der Verlust des gewährten Darlehens bzw. die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft steuerlich unberücksichtigt bleibt ist mehr als ungerecht.

Außerdem wird durch die neue Rechtsprechung zukünftig die Sanierung kriselnder Gesellschaften deutlich erschwert.

Es bestehen jedoch für Gesellschafter weiterhin Möglichkeiten, Kapitalgesellschaften mit Liquidität auszustatten und den hieraus entstehenden Verlust im Fall der Fälle steuermindernd geltend machen zu können. Für eine individuelle Beratung zum Thema Alternativen zum klassischen Gesellschafterdarlehen bei GmbHs stehen unsere Steuerberater gerne zur Verfügung.

 

thAutor:

Dr. Frank Scheuß
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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