Rückstellungen für Betriebsprüfungen bilden

Manch ein Unternehmer gewinnt den Eindruck, dass sich in seinem Hause die Prüfer die Klinke in die Hand geben. Denn neben der regulären Jahresabschlussprüfung finden sich auch diverse Behörden ein – bspw. zur Betriebsprüfung, Lohnsteuerprüfung, Umsatzsteuerprüfung, Zollprüfung bzw. Sozialversicherungsprüfung.

Jede Prüfung durch die Behörden ist mit Arbeit verbunden, und somit auch mit Kosten, selbst wenn bei der Prüfung letztendlich nichts gefunden wird. Während Unternehmen für die Kosten der Jahresabschlussprüfung grundsätzlich Rückstellungen bilden müssen, ist dies bei Betriebsprüfungen umstritten.

Unlängst hat der Bundesfinanzhof entschieden, das Unternehmen, die aus BP-Sicht als Großbetriebe gelten, Rückstellungen für Betriebsprüfungen zu bilden haben, da sie durchgängig Anschlussprüfungen treffen. Dies gilt für alle abgelaufenen Geschäftsjahre, die noch nicht geprüft wurden, und unabhängig davon, ob bereits eine Prüfungsanaordnung erlassen wurde.

Diese Entscheidung gilt laut Auffassung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur für Großbetriebe.

Zudem hat da Finanzministerium festgelegt, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung einzubeziehen sind. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten, die durch die Unterstützung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters bei einer Betriebsprüfung entstehen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bereits bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ Bundesfinanzministerium/ BMF

Betriebspruefung mit Steuerfahndung

Steuerpflichtige in NRW bekommen neuerdings Besuch vom Fiskus im Doppelpack. Hintergrund ist das neu eingeführte Prüfkonzept "Flankenschutz". Unter diesem unscheinbaren Namen werden derzeit in NRW Betriebsprüfer mit Kollegen der Steuerfahndung auch bei bis dato unbescholtenen Bürgern vorstellig.

Brisant: Während der Steuerzahler gegenüber dem Betriebsprüfern grundsätzlich zur Auskunft & Mitwirkung verpflichtet ist, bestehen gegenüber der Steuerfahndung in aller Regel weitreichende Auskunftsverweigerungsrechte.

Bisher waren daher die beiden Einsatzgebiete strikt getrennt:

  •  Für das Besteuerungsverfahren ist das Finanzamt verantwortlich, es dient der „gleichmäßigen" Besteuerung aller Bürger
  •  Für das Steuerstrafverfahren ist die Steuerfahndung verantwortlich, es dient der Sanktionierung von Steuerhinterziehung

Durch die Vermengung der beiden Bereiche durch den neu eingeführten „Flankenschutz" besteht nunmehr für Betroffene das Problem, nicht zu wissen, ob man von dem ungebetenen Besuch als unbescholtener Bürger oder als Steuerhinterzieher befragt wird.

Betroffenene sind jedoch angesichts dieser Überaschungsbesuche nicht wehrlos. Denn auch der Flankenschutz muss sich an Spielregeln halten. Das bedeutet

  • Wohnräume dürfen gegen den Willen des Bürgers nur mit einem Durchsuchungsbeschluss betreten werden. Werden die Beamten jedoch hereingelassen, dürfen Sie sämtliche gewonnenen Erkenntnisse verwerten.
  • Betriebs und Geschäftsräume dürfen nur zu den normalen Geschäftszeiten und nach vorheriger Ankündigung betreten werden.

Empfehlung des StBV Westfahlen Lippe:

1. Stehen die Flankenschützer vor der Tür, können diese gebeten werden, dort zu warten. Betroffene sollten dann sofort Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufnehmen werden, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen.

2. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – die wichtigste Empfehlung lautet, grundsätzlich gegenüber den Flankenschützern zunächst NICHTS zur Sache zu sagen.

Quelle: StBV

Schikaneverbot bei Prüfungen

Manch ein Unternehmer empfindet die Ankündigung einer Prüfung durch das Finanzamt als Schikane. Die wenigsten wehren sich jedoch dagegen. Nicht so ein selbständiger Rechtsanwalt. Er klagte sich mühsam durch alle Instanzen bis vor den Bundesfinanzhof- mit Erfolg.

Die Richter in München entschieden, dass die Anordnung einer Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann.

Der Rechtsanwalt wehrte sich gegen die angekündigte Außenprüfung, weil sie seiner Auffassung nach vollkommen überflüssig war. Seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt.

Das Finanzamt habe die Prüfung bei ihm nur angeordnet, weil er einen Beamten der Finanzverwaltung vertrete, der behaupte, vom Vorsteher seines Amts gemobbt worden zu sein. Zwei weitere Mandanten von ihm hätten sich mit entsprechenden Vorwürfen an den Petitionsausschuss gewandt und Erfolg gehabt. Zeitgleich habe die Finanzverwaltung u.a. Außenprüfungen bei den beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten und dem Vorsitzenden des Petitionsausschusses veranlasst. Einspruch und Klage des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Zwar darf eine Außenprüfung grundsätzlich voraussetzungslos angeordnet werden. Sie muss aber dem Zweck dienen, die fiskalischen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Lässt sich das Finanzamt von anderen, sachfremden Erwägungen leiten, kann dies gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen mit der Folge, dass die Anordnung rechtswidrig ist.

Quelle: BFH / stbwp

Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung

Erbschaftsteuererklärung

Erbschaften verpflichten. Sind die Formalitäten mit dem Nachlassgericht / Notar erledigt, dauert es selten lange, bis der Fiskus auf den Plan tritt. Bei Sterbefällen im Kreis Gütersloh ist es das Finanzamt Detmold, das den Erben eine Aufforderung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zusendet.

Beigefügt ist normalerweise ein bunter Reigen an Steuerformularen:

Der Erbe steht nun im schlimmsten Fall vor der Herausforderung, innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt eine vollständige und korrekte Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Umfang der Erbschaft

Im ersten Schritten stehen Erben vor der Aufgabe, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen. Dabei ist jedoch nicht nur das Vermögen zu ermitteln, sondern auch die geerbten Nachlassverbindlichkeiten.

Hierzu zählen unter anderem:

  • Darlehen
  • Steuerschulden des Erblassers
  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Bestattungskosten
  • ausstehende Steuererklärungen & Steuerschulden des Verstorbenen

Bewertung des Erbes

Während sich beispielsweise der Wert von Bankguthaben, Darlehen, Lebensversicherungen und Aktienpaketen noch relativ einfach zu ermitteln ist, wird es bei Immobilien schon deutlich komplizierter. In vielen Fällen ist dann die Beauftragung eines Gutachters notwendig, um einen Verkehrswert zu ermitteln.

Richtig knifflig wird es aber, wenn Betriebsvermögen (Unternehmen / Unternehmensanteile) vererbt wird. Dann verlangt der Gesetzgeber weitere extrem umfangreiche Bewertungen. Die Ergebnisse der Betriebsbewertung müssen dann in zusätzliche Formulare übertragen werden:

Sachliche Steuerbefreiungen

Ist die Herkulesaufgabe der Bewertung von Vermögen und Schulden bewältigt, stellt sich die Frage, welche der zahlreichen Steuerbefreiungen & Steuerermäßigungen die Erbschaftsteuer mindern könnte.

So könnte beispielsweise das folgende Vermögen steuerfrei oder ermäßigt besteuert werden:

  • Hausrat
  • Kunstgegenstände / Kunstsammlungen
  • Familienwohnheim
  • Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien
  • Betriebsvermögen

Hierfür sind jedoch diverse Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere an die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen sind hohe Anforderungen verknüpft. Dies betrifft sowohl die Zusammensetzung des Betriebsvermögens, als auch die Notwendigkeit, dass die Erben den Betrieb fortführen und Arbeitsplätze erhalten.

Hinweis:Mit Wirkung zum 1.7.16 ist die letzte Erbschaftsteuerreform in Kraft getreten. Durch diese Reform wurden insbesondere die Bedingungen für Steuerbefreiungen auf Unternehmensvermögen nochmals deutlich verschärft.

Persönliche Steuerbefreiungen / Freibeträge

Zudem existieren zahlreiche weitere Befreiungen und Vergünstigungen, die an die Person des Erben geknüpft sind. So gibt es beispielsweise unterschiedlich hohe Freibeträge & Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen. Darüber hinaus existieren weitere Freibeträge beispielsweise zum Ausgleich eines Zugewinnanspruches von Ehepartnern oder für Erben, die den Verstorbenen gepflegt haben.

Steuerberatung für Erben und Erbengemeinschaften.

Wir unterstützen und entlasten Erben und Erbengemeinschaften bei der Bewältigung Ihrer steuerlichen Pflichten. Dies umfasst:

  • Die Bewertung vererbten Betriebsvermögens
  • Die Bewertung von vererbten Immobilien
  • Die Erstellung der Erbschaftssteuererklärung
  • Die Erstellung von Steuererklärungen für den Verstorbenen
  • Unterstützung bei Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt

Quelle:  stbwp.com
Autor: Torsten Hecker

Steuerberatung für Erbschaft & Schenkung

Erbschaft Schenkung

Wir unterstützen bei der steueroptimalen Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen. Hierdurch kann die Belastung durch Erbschafts- & Schenkungssteuer beim Vermögensempfänger stark reduziert und vielfach sogar ganz vermieden werden.

dsUnser Ansprechpartner zum Thema Erben und Verschenken

Dr. Frank Scheuß
Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com

 

Folgen der Erbschaftsteuerreform

Erbschaftsteuerreform

Das Erbschaftsteuergesetz wurde in der Vergangenheit schon mehrfach als verfassungswidrig erklärt, zu Letzt im Jahr 2014. Damals kritisierten die Richter des Bundesverfassungsgerichts, das Erben von Betriebsvermögen zu stark bevorzugt würden, da das Gesetz hierfür zu weitreichende Verschonungsregeln enthielt.

Dies brachte die Bundesregierung in eine Zwickmühle. Einerseits forderten unter anderem Mittelstandsvereinigungen und der BDI Verschonungsregeln zu erhalten, um Unternehmensnachfolgen bei inhabergeführten Familienbetrieben nicht zu gefährden. Eine zu hohe Steuerbelastung könnte potentielle Nachfolger abschrecken, das Unternehmen und seine Arbeitsplätze könnten dann in ihrer Existenz bedroht sein.

Auf der anderen Seite stand jedoch die Forderung der Verfassungsrichter im Raum, das Erben von Betriebsvermögen nicht zu stark begünstigt werden dürften. Von Seiten des linken Parteienspektrums wurde das Urteil daher sofort aufgegriffen, verbunden mit der Forderung nach weitergehenden Umverteilungen.

So kann es kaum verwundern, dass die Erbschaftsteuerreform der großen Koalition nicht mehr und nicht weniger ist als ein hart umkämpfter Kompromiss. Leider kein sehr guter, zu mindestens für Firmenübergaben von kleinen und mittelständischen Betrieben. Denn gesucht wurde die Quadratur des Kreises bei gleichzeitiger Gesichtswahrung aller Beteiligten. Und dabei ist ein Erbschaftsteuergesetz herausgekommen, durch das Betriebsübergaben noch einmal deutlich komplizierter und eine etwaige Steuerbefreiung ungewisser geworden ist.

Dies trifft vor allem kleine und mittelständische Betriebe. Denn auch hier sind hochkomplexe Bewertungen und Berechnungen bei der Erbschaftsteuererklärung notwendig, selbst wenn sich im Endergebnis keine oder nur eine geringe Steuerlast ergibt.

So muss bei der Bewertung eines Betriebs und einer etwaigen Steuerverschonung seit der Erbschaftsteuerreform noch feinsinniger in potentiell begünstigtes und nicht begünstigtes Betriebsvermögen unterschieden werden.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen wie zum Beispiel betriebliche Geldmittel sind nach der Erbschaftsteuerreform voll zu besteuern, sofern ihr Wert mehr als 10% des Unternehmensvermögens übersteigt. Beträgt ihr Anteil mehr als 90% wird Erbschaftsteuer auf das ganze Betriebsvermögen fällig.

„Erleichterung“ für Familienunternehmen

Als Zugeständnis an die Mittelstandsvereinigungen wird auf den begünstigten Teil des Betriebsvermögens ein maximal 30 % steuermindernder Vorababschlag gewährt, wenn eine enge Bindung zum Unternehmen nachgewiesen wird.

Ist der Nachweis erbracht, richtet sich der tatsächliche Abschlag nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen für Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.

Außerdem ist diese Verschonungsregelung an Gewinn und Entnahmebeschränkungen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Vermögensübergang gekoppelt.

Das Damoklesschwert Lohnsummenregelung

Außerdem müssen Unternehmensnachfolger für weitere Steuerbefreiungen über einen Zeitraum von 5 bis 7 Jahren Arbeitsplätze sichern, andernfalls wird nachträglich Erbschaftsteuer fällig. Gemessen wird dies anhand einer sogenannten Lohnsummenregelung.

Diese Lohnsummenregel hat jedoch zur auch Folge, das Firmenerben im Fall einer Unternehmenskrise innerhalb diesess 5-7 Jahres Zeitraums vor einem Dilemma stehen.

Denn kann das Unternehmen bspw. bei Umsatzrückgängen nicht mit Kostenreduktionen auch im Personalbereich reagieren, droht gegebenenfalls die Insolvenz. Eine Insolvenz wiederum hat zur Folge, dass Arbeitsplätze nicht gesichert wurden und nun das Finanzamt dem gescheiterten Unternehmensnachfolger auch noch die Erbschaftsteuer in Rechnung stellt.

Reagiert man hingegen in einer etwaigen Krise mit Personaleinsparungen, bittet das Finanzamt den Unternehmensnachfolger sofort zur Kasse mit einer Erbschaftsteuernachforderung, da die Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung nicht erfüllt wurde. Dadurch wird dem Unternehmensnachfolger letztendlich aber Liquidität entzogen, die in vielen Fällen nicht vorhanden ist oder aber sinnvollerweise für die Sanierung des angeschlagenen Unternehmens eingesetzt werden sollte.

Anmerkung:Auch nach der alten Rechtslage gab es bereits eine Lohnsummenregelung. Dies galt jedoch erst bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern. Nach dem neuen Gesetz gilt die Lohnsummenregelung jedoch abgestuft bereits bei Betrieben mit mehr als 5 Mitarbeitern.

„Bedürftigkeitsprüfungen“ bzw. Ausschluss bei Großerben

Wird begünstigtes Vermögen mit einem Wert von mehr als 26 Millionen Euro übertragen, wird der Erbe genau unter die Lupe genommen. Erben müssen dann ihre privaten Vermögensverhältnisse offenlegen und nachweisen, dass das die Erbschaftsteuer nicht durch sein Privatvermögen und das vererbte nicht begünstigte Betriebsvermögen zu mindestens anteilig bezahlt werden könnte.

Bei einem übertragenen Vermögen von mehr als 90 Millionen fällt die Verschonung sogar unabhängig davon komplett weg.

Fazit

Durch die Erbschaftsteuerreform wird die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Betrieben im Vergleich zur alten Rechtslage nicht einfacher. Ursache hierfür ist vor allem der deutlich gestiegene Aufwand für die Erbschaftsteuererklärung aufgrund der komplexen Regelungen bei der Bewertung und den Verschonungsregelungen sowie die Ausweitung der Lohnsummenregelung auf Betriebe mit 6-20 Arbeitnehmern.

Daher müssen sich auch diese Unternehmen ab sofort noch sorgfältiger auf einen Betriebsübergabe vorbereiten, um von den Steuerprivilegien bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer profitieren zu können.

Als Steuerberater mit einer langjährigen Expertise im Bereich Unternehmensnachfolge unterstützen wir hierbei gerne mit einer individuellen und steueroptimalen Gestaltung. Sprechen Sie uns an!