Beratung für Handelsvertreter

Laut CDH Statistik sind in Deutschland rund 34.000 Unternehmen als Handelsvermittler tätig, dabei vertritt jede Handelsvertretung durchschnittlich 4,7 Unternehmen. 24% aller Handelsvertretungen werden von Einzelkämpfern geführt, weitere 63% beschäftigen zwischen 1 und 6 Mitarbeitern.

Somit bleibt bei den meisten Handelsvertretern neben der Vermittlungstätigkeit viel Arbeit für die Verwaltung Ihres Unternehmens hängen. Dabei haben Sie sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus steuerlicher Sicht einige Besonderheiten zu beachten.

wirtschaftliche Besonderheiten

Am Beginn der Tätigkeit steht der Abschluss mindestens eines Handelsvertretervertrages. Da mit einer Einzelvertretung oftmals die betrieblichen und privaten Kosten des Handelsvertreters nicht finanziert werden können, und zudem weitere Risiken bspw. bei der gesetzlichen Rentenversicherung drohen, entscheiden sich viele für eine Mehrfirmenvertretung. Hierbei sind jedoch die branchenüblichen Konkurrenzverbote zu beachten.

Zudem muss der Handelsvertreter im laufenden Betrieb jederzeit sicherstellen, dass neben der eigentlichen Vermittlungstätigkeit auch die administrative Abwicklung von Aufträgen, Reklamationen etc. funktioniert. Dies gestaltet sich naturgemäß bei Einzelkämpfern am schwierigsten.

Trotzdem stellt die Tätigkeit als Handelsvertreter für viele ein interessantes Berufsfeld dar. Aufgrund unserer langjährigen Tätigkeit für Handelsvertreter wissen wir, das die meisten Handelsvertreter insbesondere die mit dem Beruf verbundene Unabhängigkeit schätzen.

Außerdem ist das finanzielle Risiko als Handelsvertreter aufgrund geringer Investitionen in der Regel sehr überschaubar.

Steuerliche Besonderheiten

Handelsvertreter sind Unternehmer, mit allen Rechten und Pflichten. Daraus ergeben sich neben den handelsrechtlichen Eigenheiten auch einige steuerliche Finessen.

So muss der Handelsvertreter jährlich seinen Gewinn ermitteln und zudem regelmäßige Voranmeldungen beim Finanzamt abgeben, bspw. für die Umsatzsteuer.

Da Handelsvertreter für fremden Namen und fremde Rechnung handeln, finden sich auf der Einnahmeseite im Wesentlichen Provisionsabrechnungen sowie Zusatzvergütungen. Hierbei können sich Besonderheiten bspw. bei der Vermittlung von grenzüberschreitenden Lieferungen ergeben.

Auf der Kostenseite stellen Personalkosten (soweit vorhanden) sowie Reisekosten die größten branchentypischen Positionen dar. Daher steckt in diesen Bereichen auch das höchste Streitpotential für Auseinandersetzungen mit dem Fiskus.

Bei den Personalkosten sind bspw. Anstellungsverhältnisse mit Angehörigen sowie das Thema Scheinselbständigkeit bei „freien" Mitarbeiter klassische Themen bei Verhandlungen mit dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern.

Aber auch das Thema Reisekosten bietet vielfältigen Anlass für Diskussionen. Dies fängt beim Firmenwagen an, bzw. bei der Besteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeugs (1 % Regelung oder „ordnungsgemäßes" Fahrtenbuch). Aber auch Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen sind zu nennen.

Da viele Handelsvertreter für die Verwaltung Ihres Unternehmens ein häusliches Büro eingerichtet haben, ergeben sich hieraus ebenfalls einige Besonderheiten.

Und selbst bei den branchentypischen Geschenken zeigt sich der Fiskus überaus kleinlich, von Streuwerbeartikel mal abgesehen.

Unsere Dienstleistungen für selbständige Handelsvertreter

Seit 1972 unterstützen wir Handelsvertreter in Ostwestfalen. Dabei begleiten wir unsere Mandanten in der Regel langjährig über alle Phasen Ihrer Selbständigkeit, von der Existenzgründung bis hin zur Nachfolge.

Unser Ziel ist es, durch eine proaktive Beratung Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren. Damit und durch die individuell abgestimmte Ausübung von rechtlichen Gestaltungsspielräumen mindern wir nachhaltig die Steuerlast unserer Mandanten.

Unser Ansprechpartner für Handelsvertreter

hg

Diplom Finanzwirt Hans-Georg Hecker
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Tel: +49 5241 9877-0 mail: hecker@stbwp.com

 

Schweiz veröffentlicht Namen potentielle Steuerhinterzieher

Steuerberatung Selbstanzeige: Schweizer Bundesblatt

Die Schweizer Steuerverwaltung hat am 20. Mai erstmals Namen möglicher Steuerhinterzieher im Internet veröffentlicht. Gelistet wurden 15 Personen und Gesellschaften, gegen die ein Auskunftsersuchen ausländischer Behörden vorliegt.

Unter den Namen finden sich mehrere „verdächtigte" Gesellschaften mit Sitz in Panama, aber auch eine in Deutschland geborene Person. Ob und inwieweit die Liste bald um weitere Namen ergänzt wird, ist derzeit noch unklar.

Mit der Nennung im Bundesblatt der schweizerischen Eidgenossenschaft werden Betroffenen darüber informiert, dass ausländische Stellen gegen Sie ermitteln und die Schweiz um Amtshilfe gebeten haben. Nach offiziellem Bekunden der eidgenössischen Steuerverwaltung werden aber nur diejenigen Bankkunden namentlich im Internet veröffentlicht, die anderweitig nicht zu erreichen waren.

Ungeachtet dessen ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung des Namens eines deutschen Bankkunden die Anzahl von Selbstanzeigen bei deutschen Finanzämtern wieder beflügeln wird. Dabei stehen Betroffene vor einem großen Dilemma. Denn einerseits ist Eile geboten, da eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wenn die Steuerhinterziehung der Finanzverwaltung bekannt ist. Andererseits erhöht eine überhastete Selbstanzeige das Risiko Fehlern. Dann ist die strafbefreiende Wirkung ebenfalls in Gefahr, wenn die Selbstanzeige vom Fiskus als unvollständig eingestuft wird.

Für eine individuelle und diskrete Beratung zum Thema Selbstanzeige stehen Hecker + Kollegen gerne zur Verfügung.

Quelle: eidgenössische Steuerverwaltung

Verschärfung der Regeln für Selbstanzeigen

Schreiben Selbstanzeige

Wie bereits im Mai 2014 angekündigt, hat die Bundesregierung einen Entwurf zur Verschärfung der „strafbefreienden" Selbstanzeige beschlossen. Die Neuregelungen sollen ab 2015 in Kraft treten.

Die Spielregeln für die strafbefreiende Selbstanzeige wurden zuletzt in 2011 geändert. Damals wurde verfügt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro möglich ist. Bei höheren Beträgen wurde jedoch von einer Verfolgung der Steuerhinterziehung abgesehen, wenn zusätzlich neben Steuern und 6% Zinsen pro Jahr ein Strafzuschlag gezahlt wurde.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies ab 2015 weiter verschärft werden. Zukünftig wird ein Strafzuschlag bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro fällig.

Aber auch der Strafzuschlag selbst wird stufenweise deutlich erhöht. Zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro ist ein Strafzuschlag von 10% vorgesehen, zwischen 100.000 und 1.000.000 Euro sind es bereits 15 %. Darüber hinaus werden 25% Strafzuschlag fällig. Bislang beträgt der Strafzuschlag „lediglich" 5 %. Außerdem wird der Berichtigungszeitraum auch für einfache Steuerhinterziehungen auf 10 Jahre ausgeweitet.

Die Neuregelungen müssen noch bis Ende des Jahres vom Bundestag und Bundesrat abgesegnet werden.

Fazit:

Selbstanzeigen werden ab 2015 hei hohen Hinterziehungsbeträgen wegen gestiegener Strafzuschläge deutlich teurer. Außerdem müssen Betroffenen auch bei „einfachen" Steuerhinterziehungen bis zu 10 Jahre berichtigen.
Es könnte daher durchaus Sinn machen, noch in 2014 mit einer Selbstanzeige reinen Tisch zu machen. Für eine individuelle und diskrete Beratung zum Thema stehen wir gerne zur Verfügung.

Autor: Torsten Hecker
 

Schweizer Banken drängen Kunden zur Offenlegung

Bank

Nach dem gescheiterten Steuerabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland wird es für deutsche Anleger mit undeklarierten Schweizer Kapitalerträgen brenzlig.

Dazu trägt nicht nur der vermehrte Ankauf von gestohlenen Schweizer Bankdaten durch den deutschen Fiskus bei. Denn auch die eidgenössischen Banken machen Druck. Viele Kreditinstitute stellen deutsche Kunden vor die Wahl. Entweder sie ermächtigen die Banken zur Offenlegung der Kapitalerträge gegenüber dem deutschen Fiskus oder die Konten werden geschlossen.

Sollten die Kunden einwilligen, werden um Rahmen der EU Zinsbesteuerung insbesondere folgende Informationen an das deutsche Wohnsitzfinanzamt übermittelt:

  • Name
  • Anschrift
  • Kontonummern
  • Zinszahlungen und ggf. Veräußerungserlöse

Betroffene sollten jedoch das EUZ Formular der Bank nicht vorschnell unterschreiben. Es empfiehlt sich zu klären, ob vorab eine Selbstanzeige beim Fiskus eingereicht werden sollte.

Denn sobald der Deutsche Fiskus nach Übermittlung der Schweizer Bank Kenntnis von undeklarierten Schweizer Kapitalerträgen hat, entfällt die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige.
Dabei ist zu beachten, dass eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige in der Regel sehr zeitaufwendig ist, da viele Informationen von den Schweizer Banken benötigt werden, die diskret beschafft und sorgfältig ausgewertet werden müssen.

Autor: Dipl. Kfm. Torsten Hecker

Geplante Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige

Politik

Die strafbefreiende Selbstanzeige bleibt ein kontroverses Thema. Nachdem sich die Finanzminister der Länder bereits bei Ihrer letzten Konferenz grundsätzlich auf eine Verschärfung der Regelungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige geeinigt hatten, wird es nun konkreter.

Demnach soll die strafbefreiende Selbstanzeige für reuige Steuersünder zwar im Grundsatz erhalten bleiben, aber in Zukunft umfangreicher abgegeben werden müssen und deutlich teurer werden.

Zwar müssen Betroffene wie bisher die fälligen Steuern + 6 % Zinsen pro Jahr mit der Selbstanzeige an den Fiskus überweisen. Zusätzlich wird aber ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro 10% Strafzuschlag fällig, ab einem Betrag von 100.000 Euro 15% und ab einem Betrag von 1.000.000 Euro sogar 20%. Bislang wird ein Zuschlag von „nur" 5% fällig, wenn mehr als 50.000,00 Euro hinterzogen wurden.

Darüber hinaus muss die strafbefreiende Selbstanzeige immer die letzten 10 Jahre umfassen, während bislang in einigen Fällen nur die letzten 5 Jahre genügten.

Wie zu erwarten steht der Bundesfinanzminister dem Vorstoß seiner Kollegen aus den Bundesländern wohlwollend gegenüber. Entsprechende Gesetzesänderungen sollen am 1. Januar in Kraft treten. Sollte dies geschehen , wird der Fiskus bis zum Jahresende wohl wieder einen starken Anstieg der Selbstanzeigen vermelden. Dabei dürften insbesondere Betroffene mit hohen bislang undeklarierten Einkünften motiviert sein, bis zum Jahresende eine Selbstanzeige abzugeben, um die deutlich steigenden Strafzuschläge der Zukunft zu vermeiden.

Eine formal korrekte Selbstanzeige bedarf einiges an Vorbereitungszeit, da sämtliche undeklarierten Einkünfte der letzten 10 Jahre aufwendig ermittelt werden müssen. Daher sollten Betroffene, die sich mit dem Gedanken einer Selbstanzeige befassen, gegebenenfalls schon vor einer beschlossenen Gesetzesänderung Vorbereitungen treffen. Dazu zählt unter anderem die Beschaffung der relevanten Informationen, bspw. bei Banken, Versicherungen oder Vermögensverwaltern. Diese müssen vor dem Hintergrund der individuellen Besonderheiten ausgewertet werden. Darauf aufbauend muss die Steuerbelastung dieser Einkünfte berechnet werden.

Anmerkung: Es ist nicht immer sinnvoll, den eigenen Steuerberater bei diesen Vorbereitungstätigkeiten einzubinden. Denn sollte man sich später gegen eine Selbstanzeige entscheiden, darf der Berater in Zukunft nicht mehr für sie tätig werden.

Sowohl bei der Ermittlung der noch nicht verjährten undeklarierten Einkünfte sowie Ihrer finanziellen Auswirkungen ist mit hoher Sorgfalt vorzugehen. Denn eine falsche Ermittlung der Hinterziehungsbeträge kann zu einem Verlust der angestrebten Strafbefreiung führen.

Über uns: Wir beraten mittelständische Unternehmen und Vermögensverwalter in allen steuerlichen Belangen. Dazu zählt auch die Unterstützung Betroffener bei der diskreten Vorbereitung und Durchführung von strafbefreienden Selbstanzeigen. Für eine vertrauliche individuelle Beratung zu diesem Thema stehen wir jederzeit zur Verfügung.

Ansprechpartner: Dr. Frank Scheuß, Wp & StB
 

von mutmaßlichen Steuerhinterziehern, die ihr Geld in der Schweiz angelegt haben.