Geplante Änderungen bei der Erbschaftsteuer

Politik Erbschaftsteuer

Die geplante Erbschaftsteuerreform wird Auswirkungen auf die Unternehmensnachfolge haben, vor allem bei familiengeführten mittelständischen Unternehmen.

Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht das aktuelle Erbschaftsteuergesetz wegen der weitgehenden Verschonung von Betriebsvermögen als verfassungswidrig erklärt hat, besteht für die Bundesregierung akuter Handlungsbedarf.

Bis zum 1.7.2016 muss ein neues und idealerweise verfassungskonformes Erbschaftsteuergesetz in Kraft treten, andernfalls sind Schenkungen und Erbschaften ab Juli 2016 steuerfrei. Soweit wird es aber voraussichtlich nicht kommen, ein neues Gesetz zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist bereits in Planung.

Gravierende Änderungen wird es demnach wohl insbesondere bei Firmenübergaben geben. Bislang gewährt der Gesetzgeber weitgehende Steuerbefreiung von 85 -100% bei der Betriebsübergabe an die nächste Generation. Hintergrund dieser Befreiung ist die Angst vor dem Verlust von Arbeitsplätzen, falls Erben die Erbschaftsteuer auf Betriebe nicht stemmen können oder wollen.

Dabei ist die Erbschaftsteuerbefreiung von Betriebsvermögen bereits heute an diverse Bedingungen geknüpft.

1. Begünstigtes Vermögen / schädliches Verwaltungsvermögen

So ist nicht das ganze Betriebsvermögen begünstigt. Eine Steuerbefreiung auf Betriebsvermögen wird nicht gewährt, wenn es zu mehr als 50% aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht. Zu diesem schädlichen Verwaltungsvermögen zählen beispielsweise Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, aber auch größere Bargeldbestände, Bankguthaben und Forderungen.

Geplante Neuregelung: Verwaltungsvermögen soll zukünftig nicht mehr von der Erbschaftsteuer befreit werden. Somit könnten dann ggf. auch betriebliche Finanzreserven mit Erbschaftsteuer belastet werden.

2. Behaltensfrist

Erben dürfen den Betrieb zwischen 5-7 Jahre nach der Übertragung nicht veräußern, ansonsten wird nachträglich Erbschaftsteuer fällig.

3. Lohnsummenregelung

Erben dürfen in dem 5-7 Jahres Zeitraum die Personalkosten in dem übernommenen Betrieb nicht signifikant senken, sie müssen also Arbeitsplätze weitgehend erhalten. Diese sogenannte Lohnsummenregelung gilt bislang jedoch nicht für Betriebe mit maximal 20 Mitarbeitern. Erben kleinerer Betriebe können somit derzeit noch mit Personalanpassungen auf Absatzschwierigkeiten reagieren, ohne dadurch eine gegebenenfalls existenzvernichtende Erbschaftsteuerbelastung auszulösen.

Geplante Neuregelungen: Diese insbesondere für Familienunternehmen vorteilhafte Ausnahme ist nach dem aktuellen Gesetzentwurf wohl bald Geschichte. Zukünftig gilt die Lohnsummenregelung bereits bei Betrieben mit mehr als 3 Mitarbeitern.

Weitere Änderungen sollen sich aber auch bei großen Erbschaften ergeben. So soll zukünftig die Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Wert von mehr als 26 Millionen Euro je Erbe davon abhängig sein, das der Erbe „bedürftig" ist. In diesen Fällen muss der Erbe seine Vermögensverhältnisse gegenüber dem Finanzamt offenlegen und so nachweisen, dass er die Erbschaftsteuer nicht aus privaten Mitteln bezahlen kann.

Fazit:

Die geplanten Neuregelungen des Erbschaftsteuerrechts bei den Lohnsummen werden Firmenübergaben insbesondere bei kleinen familiengeführten Betrieben nicht erleichtern.

Gleiches gilt für die geplante Besteuerung von nicht begünstigtem Betriebsvermögen, das bislang als Verwaltungsvermögen mit einer Quote von bis zu 50 % weitgehend steuerfrei übertragen werden kann.

Daher könnte eine Firmenübergabe noch vor Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform sinnvoll sein. Diese Möglichkeit scheidet jedoch spätestens mit Bekanntgabe eines neuen Erbschaftsteuergesetzes im Bundesgesetzblatt aus.Für eine individuelle Beratung zum Thema Firmenübergabe stehen unsere Steuerberater jederzeit zur Verfügung.

Autor: Dr. Frank Scheuß

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