Finanzminister planen Verschärfung der Selbstanzeige

Schild Selbstanzeige

Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich auf eine Verschärfung der Regelungen für die strafbefreiende Selbstanzeige geeinigt. Demnach sollen Selbstanzeigen zukünftig umfassender abgegeben werden müssen und für Steuersünder teurer werden.

Im Rahmen der Finanzministerkonferenz verständigte man sich darauf, dass zukünftig immer Steuern für die letzten 10 Jahre deklariert und nachgezahlt werden müssen, um eine Strafbefreiung zu erhalten.

Hinweis: Bislang gilt in der Regel strafrechtlich eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, sofern keine Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ vorliegt. Steuerlich gilt jedoch bereits heute eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Zudem soll bei Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 Euro zukünftig zusätzlich zu den Steuern und Zinsen auch ein Strafzuschlag von 10% fällig werden. Bislang gilt ein Zuschlag von 5%.

Ob die Pläne der Finanzminister im Bundestag Gehör finden, bleibt abzuwarten.

Quelle: Niedersächsisches Finanzministerium / stbwp

Bundesländer gegen Steuerhinterziehung

Schwarzgeld

Im Lichte der anstehenden Bundeswahlen haben sich die SPD regierten Bundesländer für eine stärkere Bekämpfung von Steueroasen und eine härtere Bestrafung von Steuerhinterziehung ausgesprochen.

So sollen nach dem Willen der Länder im Kreditwesengesetz Regeln geschaffen werden, mit denen Banken im Falle der systematisch betriebenen Beihilfe zur Steuerhinterziehung oder der Verweigerung der Kooperation mit Steuerbehörden stärker sanktioniert werden können. Dazu soll ein gestuftes System von Sanktionsmöglichkeiten geschaffen werden, welches im äußersten Fall den Entzug der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften vorsehen soll.

Der Bundesrat hält es im Hinblick auf „Offshore Leaks" für dringend geboten, den zwischenstaatlichen Informationsaustausch national und international effektiver zu gestalten, um Steueroasen weltweit trocken zu legen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Anwendungsbereich der EU-Zinsrichtlinie zügig auf alle Kapitaleinkünfte und alle natürlichen und juristischen Personen ausgedehnt wird. Damit Steuerhinterzieher jederzeit mit der Gefahr rechnen müssen, überführt zu werden, hält es der Bundesrat darüber hinaus für unabdingbar, den automatischen Auskunftsaustausch im Bereich der Finanzanlagen zumindest in Europa, besser weltweit zum Standard zu machen. Anonyme Briefkastenfirmen und Stiftungen müssen auf den Prüfstand gestellt, Gewinnverlagerungen in Steueroasen bekämpft werden. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Steueroasen müssen neu verhandelt und gegebenenfalls ausgesetzt werden.

Um diese Forderungen international durchzusetzen, sieht der Bundesrat es als probates Mittel an, Länder auf schwarze Listen zu setzen, die das Musterabkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Informationsaustausch missachteten. Er fordert die Bundesregierung auf, eine Neuauflage der schwarzen Liste für Steueroasen zu veranlassen und in diese Liste auch die Länder aufzunehmen, die zu keinem automatischen Informationsaustausch und nicht zur Beantwortung von Gruppenanfragen bereit sind.

Zudem vollen die Länder, das die Verjährungsfristen von Steuerhinterziehung verlängert werden. Insbesondere die 5- Jährige Verjährungsfrist für „einfache" Steuerhinterziehungen soll angehoben werden auf 10 Jahre. Die 10 Jährige Verjährungsfrist gilt derzeit bereits für Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall.

Quelle: Bundesrat / stbwp

Schweizer Bank CDs

CD-ROM

Der erneute Ankauf gestohlener Schweizer Bankdaten durch den Fiskus in NRW erhitzt die Gemüter.  Während NRW den Ankauf der Hehlerware als Notwehrmaßnahme gegen Steuerhinterzieher deklariert und sich durch gestiegener Selbstanzeigen bestätigt sieht, zeigen sich sowohl die Schweiz als auch die Bundesregierung gereizt.

Denn durch jede angekaufte Schweizer Bank-CD droht das seitens der Bundesländer noch nicht ratifizierte Steuerabkommen mit der Schweiz zu kippen. Dies scheint wohl auch der Plan im SPD regierten NRW zu sein, das im Bundesrat das Doppelbesteuerungsabkommen mit den Eidgenossen blockiert und Neuverhandlungen fordert.

„Wir wollen ein Steuerabkommen mit der Schweiz – aber nicht dieses", argumentiert Rüdiger Messal, Staatssekretär im Finanzministerium NRW. „Der vorliegende Vertrag begünstigt Steuerbetrüger und widerspricht jedem Gerechtigkeitsempfinden. Ohne Änderungen kann NRW ihm nicht zustimmen." Von einem Affront gegen die Schweiz könne keine Rede sein. Das Vorgehen der Steuerfahnder richtet sich nicht gegen die Schweiz, sondern gegen deutsche Schwarzgeldbesitzer und ihre Helfer in Banken. Messal: „Die Schweizer Bürger haben das gleiche Interesse wie unsere ehrlichen Steuerzahler: Sie wollen Steuergerechtigkeit und dass Hinterziehern das Handwerk gelegt wird."

Die Bundesregierung hingegen findet andere Worte. Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) wirft der nordrhein-westfälischen Landesregierung vor, bei der Steuerfahndung auf die Kooperation mit Kriminellen zu setzen.

Ungeachtet dessen erwartet die Steuergewerkschaft im Lichte des Ankaufs weiterer Steuer CDs einen Boom an Selbstanzeigen von mutmaßlichen Steuerhinterziehern, die ihr Geld in der Schweiz angelegt haben.

Steuersünder müssen mehr offenlegen

Steuersünder CD

Die Möglichkeiten zur strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung werden eingeschränkt werden. Steuerhinterzieher müssen bei einer strafbefreienden Selbstanzeige in Zukunft umfassender Hinterziehungen offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sogenannte Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden.

Bislang konnten Steuerhinterzieher schon mit Straffreiheit rechnen, wenn sie nur diejenigen Vergehen zugaben, bei denen sie Gefahr liefen, bald erwischt zu werden.

Ferner wird die strafbefreiende Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die fristgerechte Nachzahlung der Steuerschuld geknüpft. Ist der hinterzogene Betrag höher, bleibt der Hinterzieher nur dann straffrei, wenn er neben den Steuerbeträgen und Zinsen zusätzlich fünf Prozent des Hinterziehungsbetrages zahlt.

 

Schätzung der Einnahmen bei Betriebsprüfungen

Die Zeitreihenmethode wird bei Betriebsprüfungen oft verwendet, um Einnahmen eines Betriebes zu überprüfen. Dabei werden ausgehend vom Wareneinkauf potentielle Einnahmen berechnet und diese mit den deklarierten Einnahmen des zu prüfenden Unternehmens verglichen.

Sind die kalkulierten Einnahmen deutlich höher als die vom Unternehmer erklärten Einnahmen, geht das Finanzamt in der Regel von einer Steuerhinterziehung aus.

Die Zeitreihenmethode wird aber auch gebnutzt, um Einnahmen zu schätzen und auf Basis dieser Werte Steuernachforderungen zu stellen, wenn beispielsweise Mängel in der Kassenaufzeichnung festgestellt wurden.

Hintergrund: Bei der Zeitreihenmethode handelt es sich um ein mathematisches Modell. Es beruht auf der Annahme, das dem Wareneinkauf + Gewinnaufschlag eine entsprechende Einnahme gegenüberstehen muss, und dies in der Regel jede Woche. Daher ermitteln die Prüfer den prozentualen Gewinnaufschlag für mehrere Wochen.

Der höchste hierbei ermittelte Gewinnaufschlag wird dann mit dem gesamten Wareneinkauf eines Jahres multipliziert und als geschätzte Betriebseinnahme gewertet. Da die so kalkulierten Einnahmen zumeist deutlich höher sind als die vom Unternehmer angegebenen Umsätze, ergeben sich oft hohe Steuernachforderungen.

Das Zeitreihenmodell ist jedoch systembedingt nicht bei allen Unternehmen anwendbar, wie nun auch der Bundesfinanzhof entschied.

  • So können mit dieser Methode nur dann realistische Schätzungen erfolgen, wenn das Verhältnis zwischen Wareneinkauf und Einnahmen über das ganze Jahr weitgehend konstant ist.
  • Zudem darf die Schätzmethode nur dann zum Einsatz kommen, wenn bereits formelle Mängel in der Buchhaltung des Unternehmens festgestellt wurden.
  • Außerdem darf die Methode nicht ohne weiteres angewendet werden, weil andere Verprobungsmethoden nicht zur Verfügung standen.
  • Sollte jedoch bereits materielle Mängel an der Buchführung festgestellt worden sein, ist die Verwendung des Zeitreihenvergleichs grundsätzlich möglich.

Fazit:

Bei Betriebsprüfungen werden Unternehmer oftmals mit hohen kalkulierten Einnahmen des Fiskus konfrontiert. Die sich hieraus ergebenden Steuernachzahlungen sind in vielen Fällen existenzvernichtend.

Eine Überprüfung dieser aus komplexen Exceltabellen gewonnenen Einnahmenkalkulation des Betriebsprüfers ist jedoch nur mit erheblichem Aufwand und unter Hinzuziehung von Experten möglich.

Daher sollte in derartigen Fällen vorab auch immer überprüft werden, ob das Finanzamt überhaupt eine Schätzungsbefugnis hat, beispielsweise aufgrund von wesentlichen Mängeln in der Buchführung.

Außerdem sollte hinterfragt werden, ob die verwendete Schätzmethode für das betroffene Unternehmen anwendbar ist.

Für eine individuelle Beratung zum Thema Schadensbegrenzung bei Betriebsprüfungen stehen wir gerne zur Verfügung.

Zulässigkeit des Zeitreihenvergleichs

Betriebsprüfer sind von Natur aus misstrauisch. Dieses Misstrauen trifft verstärkt Branchen, die einen hohen Anteil von Bareinnahmen haben, z.B. die Gastronomie und den Einzelhandel. Denn hier wird seitens des Fiskus vermutet, dass nicht alle Bareinnahmen bei der Steuererklärung angegeben werden.

Um dies beweisen zu können, leiten Betriebsprüfer häufig vom Wareneinsatz mittels Zuschlagskalkulation einen zu erwartenden Umsatz ab, den sie mit den deklarierten Einnahmen vergleichen. Dabei begnügen Sie sich die Prüfer jedoch nicht nur mit einer jährlichen Betrachtung.

Insbesondere bei Saisonbetrieben (z.B. Gastronomie) werden Umsätze und Wareneinkauf mittels der Zeitreihenmethode auch unterjährig analysiert und mit Vorjahren verglichen. Passt so bspw. der Wareneinkauf eines Monats oder einer Woche nicht zu den erklärten Umsätzen, wird Steuerhinterziehung vermutet und der „rechnerische" Umsatz anhand der Zeitreihenmethode geschätzt.

Das Verfahren ist jedoch durchaus umstritten, der Bundesfinanzhof hat unlängst ein entsprechendes Verfahren zur Revision zugelassen. Betroffene sollten sich daher unter Berufung auf das laufende Verfahren Steuerbescheide offen halten, die aufgrund von Schätzungen mittels der Zeitreihenmethode ergehen..

Quelle: Bundesfinanzhof/ stbwp